V. Welche Stellung nehmen die Gesellschafter in der stillen Gesellschaft ein?
1. Welche Rechte hat der stille Gesellschafter?
Der stille Gesellschafter hat diverse Rechte:
Das wichtigste Vermögensrecht des Stillen ist sein Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung (§ 231 Abs. 2 HGB), welcher auch nicht ausgeschlossen werden kann. Fehlt die Angabe eines genauen Anteils am Gewinns im Vertrag, so hat er nach § 231 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf einen "angemessenen Anteil". Da diese Regelung kaum zu handhaben ist, wird in der Regel eine detaillierte Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen. Soweit er seinen Gewinnanspruch nicht geltend macht, erhöht sich sein Einlagekonto nicht (§ 232 Abs. 3 HGB). Der Vertrag kann davon jedoch abweichen.
Die Kontrollrechte des Stillen (§ 233 HGB) entsprechen denen des Kommanditisten. Er hat ein unabdingbares Recht auf Mitteilung der Bilanz inkl. der Gewinn- und Verlustrechnung, deren Richtigkeit er unter Inanspruchnahme eines Sachverständigen, unter Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen überprüfen darf. Darüber hinausgehende Kontrollrechte können vereinbart werden.
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