V. Wel­che Stel­lung neh­men die Ge­sell­schaf­ter in der stil­len Ge­sell­schaft ein?

2. Wel­che Pf­lich­ten hat der stille Ge­sell­schaf­ter?

Auch die Ge­sell­schaf­ter ei­ner stil­len Ge­sell­schaft tref­fen Pf­lich­ten:

  • Wenn nichts an­de­res ver­ein­bart wird, ist der Stille am Ver­lust be­tei­ligt (§ 231 Abs. 2 HGB). Nach § 231 Abs. 1 HGB hat er dann einen an­ge­mes­se­nen An­teil zu tra­gen, wo­bei der Ver­trag in der Re­gel nä­he­res re­gelt. Der Stille haf­tet nur mit sei­ner Ein­lage, ist also nicht zur Nach­zah­lung ver­pflich­tet (§ 232 Abs. 2 HGB). Zu Ent­nah­men von sei­nem Ein­lage­konto ist er nicht be­rech­tigt. Eine Nach­zah­lungs­pflicht kann ver­ein­bart wer­den, bei Ab­gabe ei­ner aus­drück­li­chen Ver­pflich­tungs­er­klä­rung auch un­be­schränkt.

  • Der Stille wird aus Rechts­ge­schäf­ten des Un­ter­neh­mers we­der be­rech­tigt noch ver­pflich­tet (§ 230 Abs. 2 HGB). Gläu­bi­ger des Un­ter­neh­mers kön­nen den An­spruch auf rück­stän­dige Ein­lagen pfän­den und sich zur Ein­zie­hung über­wei­sen las­sen.

  • So­wohl den Un­ter­neh­mer als auch den Stil­len tref­fen Treue­pflichten. Bei Ver­let­zung kom­men Scha­denser­satzsan­sprü­che ge­gen den je­weils an­de­ren Ge­sell­schaf­ter oder Kün­di­gung in Be­tracht. Zu den­ken ist an eine Ge­heim­hal­tung der Be­tei­li­gung oder eine Pf­licht, be­stimm­ten Ge­schäfts­maß­nah­men zu­zu­stim­men. Der Un­ter­neh­mer muss die In­ter­es­sen des Stil­len bei der Ge­schäfts­füh­rung be­rück­sich­ti­gen.

  • Ein Wett­be­werbs­ver­bot be­steht je­den­falls für den Un­ter­neh­mer. Für den Stil­len gilt es nur, so­weit er be­son­de­ren Ein­fluss auf die Ge­schäfte des Un­ter­neh­mers hat und da­durch Aus­nut­zungs­ge­fahr be­steht. Der Ver­trag kann je­doch ab­wei­chen.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.