V. Welche Stellung nehmen die Gesellschafter in der stillen Gesellschaft ein?
2. Welche Pflichten hat der stille Gesellschafter?
Auch die Gesellschafter einer stillen Gesellschaft treffen Pflichten:
Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist der Stille am Verlust beteiligt (§ 231 Abs. 2 HGB). Nach § 231 Abs. 1 HGB hat er dann einen angemessenen Anteil zu tragen, wobei der Vertrag in der Regel näheres regelt. Der Stille haftet nur mit seiner Einlage, ist also nicht zur Nachzahlung verpflichtet (§ 232 Abs. 2 HGB). Zu Entnahmen von seinem Einlagekonto ist er nicht berechtigt. Eine Nachzahlungspflicht kann vereinbart werden, bei Abgabe einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung auch unbeschränkt.
Der Stille wird aus Rechtsgeschäften des Unternehmers weder berechtigt noch verpflichtet (§ 230 Abs. 2 HGB). Gläubiger des Unternehmers können den Anspruch auf rückständige Einlagen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
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Sowohl den Unternehmer als auch den Stillen treffen Treuepflichten. Bei Verletzung kommen Schadensersatzsansprüche gegen den jeweils anderen Gesellschafter oder Kündigung in Betracht. Zu denken ist an eine Geheimhaltung der Beteiligung oder eine Pflicht, bestimmten Geschäftsmaßnahmen zuzustimmen. Der Unternehmer muss die Interessen des Stillen bei der Geschäftsführung berücksichtigen.
Ein Wettbewerbsverbot besteht jedenfalls für den Unternehmer. Für den Stillen gilt es nur, soweit er besonderen Einfluss auf die Geschäfte des Unternehmers hat und dadurch Ausnutzungsgefahr besteht. Der Vertrag kann jedoch abweichen.