B. Was ist die stille Gesellschaft?
IV. Wie ist die stille Gesellschaft organisiert?
Geschäftsführung und Vertretung obliegen ausschließlich dem Unternehmer, der die Geschäfte in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung führt (vgl. § 230 HGB). Grundlagengeschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des stillen Gesellschafters, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Im Übrigen bildet die Treuepflicht des Unternehmers die äußere Grenze seiner inneren Befugnisse. Bei verschuldeter Pflichtverletzung kommen Schadensersatzansprüche oder eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Im Vertrag über die Begründung einer stillen Gesellschaft können Zustimmungsvorbehalte oder Widerspruchsrechte für bestimmte Rechtsgeschäfte vereinbart werden. Vertragliche Beschränkungen wirken sich allerdings nur im Innenverhältnis aus. Darüber hinaus kann dem stillen Gesellschafter eine Handlungsvollmacht oder Prokura erteilt werden, sodass er das Unternehmen auch nach außen vertreten kann.