VI. Wie endet die stille Gesellschaft?
Wie erfolgt die Liquidation?
Wie bei allen Gesellschaften führt die Auflösung zur Auseinandersetzung. Jedoch entsteht keine Liquidationsgesellschaft, da es kein Gesellschaftsvermögen gab, was nun zu liquidieren wäre. Die Liquidation verläuft im Regelfall wie folgt (§ 235 HGB):
Zunächst ist durch den Unternehmer eine Schlussabrechnung aufzustellen, anhand derer das Auseinandersetzungsguthaben ermittelt wird. Bei Verlustbeteiligung ist ein Anspruch des Unternehmers auf Zahlung offener Verlustanteile vom Auseinandersetzungsguthaben abzuziehen.
Der Stille nimmt auch am Gewinn und Verlust von Geschäften teil, die im Zeitpunkt der Auflösung noch nicht vollständig abgewickelt sind (§ 235 Abs. 1 S. 1 HGB). Er kann Auskunft über den Stand dieser Geschäfte verlangen (§ 235 Abs. 3 HGB).
Schließlich ist dem Stillen sein Auseinandersetzungsguthaben - gemindert um etwaige Ansprüche des Unternehmers - in Geld auszuzahlen.

Jedoch können die Gesellschafter etwas anderes vereinbaren. Denkbar ist z.B. ein Abfindungsanspruch wie in der GbR ("vermögensmäßig atypische Stille Gesellschaft") oder sogar der völlige Ausschluss eines Auseinandersetzungsanspruchs.