VI. Wie en­det die stille Ge­sell­schaft?

Wie er­folgt die Li­qui­da­tion?

Wie bei al­len Ge­sell­schaf­ten führt die Auf­lö­sung zur Aus­ein­an­der­set­zung. Je­doch ent­steht keine Li­qui­da­tionsge­sell­schaft, da es kein Ge­sell­schafts­ver­mö­gen gab, was nun zu li­qui­die­ren wä­re. Die Li­qui­da­tion ver­läuft im Re­gel­fall wie folgt (§ 235 HGB):

  • Zu­nächst ist durch den Un­ter­neh­mer eine Schluss­ab­rech­nung auf­zu­stel­len, an­hand de­rer das Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben er­mit­telt wird. Bei Ver­lust­be­tei­li­gung ist ein An­spruch des Un­ter­neh­mers auf Zah­lung of­fe­ner Ver­lu­stan­teile vom Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben ab­zu­zie­hen.

  • Der Stille nimmt auch am Ge­winn und Ver­lust von Ge­schäf­ten teil, die im Zeit­punkt der Auf­lö­sung noch nicht voll­stän­dig ab­ge­wi­ckelt sind (§ 235 Abs. 1 S. 1 HGB). Er kann Aus­kunft über den Stand die­ser Ge­schäfte ver­lan­gen (§ 235 Abs. 3 HGB).

  • Schließ­lich ist dem Stil­len sein Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben - ge­min­dert um et­waige An­sprü­che des Un­ter­neh­mers - in Geld aus­zu­zah­len.

Je­doch kön­nen die Ge­sell­schaf­ter et­was an­de­res ver­ein­ba­ren. Denk­bar ist z.B. ein Ab­fin­dungsan­spruch wie in der GbR ("­ver­mö­gens­mä­ßig aty­pi­sche Stille Ge­sell­schaft") oder so­gar der völ­lige Aus­schluss ei­nes Aus­ein­an­der­set­zungs­an­spruchs.

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