3. Wie wechseln die Gesellschafter bei der stillen Gesellschaft?
Sonderfall: Was geschieht bei Insolvenz des Unternehmers?
Wenn der Unternehmer insolvent wird, endet die Gesellschaft (§ 728 BGB). Der stille Gesellschafter kann dann seine Einlage (abzüglich einer evtl. vereinbarten Verlustbeteiligung) nur als Insolvenzforderung geltend machen (§ 236 Abs. 1 HGB). Soweit er zur Verlustdeckung verpflichtet ist und die Einlage noch nicht vollständig geleistet hat, muss er seinen Verlustanteil bis zur Höhe der Einlage zur Insolvenzmasse einzahlen (§ 236 Abs. 2 HGB).

Diese Regelung ist jedoch abdingbar, so dass die Gesellschafter vereinbaren können, dass die Einlage im Insolvenzverfahren verloren ist.
Bei atypischen stillen Gesellschaften kann die Einlage u.U. als Eigenkapital qualifiziert werden. Einzelheiten der Eigenkapitalqualifikation sind strittig. Z.Zt. muss neben der gewinnabhängigen Vergütung kumulativ eine volle Verlustbeteiligung, Nachrangigkeit sowie Langfristigkeit der Mittelüberlassung vorliegen. Diese Qualifikation als Eigenkapital hat zur Folge, dass die Rückforderung in der Insolvenz ausgeschlossen ist und sogar ein Einforderungsrecht des Insolvenzverwalters besteht.