B. Was ist die stille Gesellschaft?
V. Welche Stellung nehmen die Gesellschafter in der stillen Gesellschaft ein?
Es ist zu unterscheiden zwischen zwei Arten von Gesellschaftern:
Derjenige Gesellschafter, der das Handelsgewerbe betreibt (Unternehmergesellschafter bzw. Unternehmer) haftet mit seinem gesamten Privatvermögen, hat dafür jedoch auch grds. die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis für sein Unternehmen.
Andererseits muss der stille Gesellschafter (der Stille) nur seine Einlage an den Unternehmer erbringen. Er haftet im Außenverhältnis nicht. Dafür kann er grundsätzlich keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen und ist von der Vertretung ausgeschlossen. Allerdings hat er gemäß § 233 HGB Kontrollrechte in einem dem Kommanditisten vergleichbaren Umfang. Er erhält für seine Einlage einen Anteil am Gewinn, § 231 HGB. Allerdings haftet der Stille durchaus für Delikte nach allgemeinen Regeln.

Wie im Gesellschaftsrecht allgemein stehen auch die Beteiligten der stillen Gesellschaft in einem Treueverhältnis, durch das im Einzelfall bestimmte Rechte und Pflichten konkretisiert werden können.