III. Wie ent­steht die stille Ge­sell­schaft?

2. Was gilt bei Feh­lern bei der Ent­ste­hung?

Fin­den die Grund­sätze zur "feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft" auch auf die stille Ge­sell­schaft An­wen­dung?

Ist der Ver­trag ei­ner in Voll­zug ge­setz­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft aus ir­gend­ei­nem Grunde un­wirk­sam, so grei­fen im all­ge­mei­nen die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft ein.

Über­le­gen Sie, in­wie­fern es sinn­voll ist, diese Re­ge­lun­gen auch auf die stille Ge­sell­schaft zu er­stre­cken.

Ant­wort (bitte ankli­cken)

Pro:

Auf den ers­ten Blick er­scheint die An­wen­dung die­ser Grund­sätze un­pro­ble­ma­tisch, da es sich auch bei der stil­len Ge­sell­schaft um eine Per­so­nen­ge­sell­schaft han­delt.

In­so­weit gibt es nach der Recht­spre­chung auch "feh­ler­hafte stille Ge­sell­schaf­ten". Dies er­scheint in­so­weit dog­ma­tisch kon­se­quent, als die­ses Rechts­in­sti­tut so­mit ty­pisch für alle Ge­sell­schaf­ten, also auch für die stille Ge­sell­schaft ist.

Con­tra:

Al­ler­dings spre­chen auch gute Gründe ge­gen die An­wen­dung. Die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft sind am Bild der mehr­glied­ri­gen Au­ßen­ge­sell­schaft ent­wi­ckelt wor­den. Durch die Be­hand­lung als "feh­ler­hafte Ge­sell­schaft" soll­ten ur­sprüng­lich Dritte in ih­rem Ver­trauen auf den Be­stand der Ge­sell­schaft ge­schützt wer­den. Dies er­folgt ten­den­zi­ell eher zu Las­ten der Ge­sell­schaf­ter. Bei der stil­len Ge­sell­schaft sind hin­ge­gen keine schutz­wür­di­gen Gläu­bi­ger­in­ter­es­sen be­rührt, da sie nicht nach au­ßen auf­tritt. Die Ein­lage des Stil­len wird ebenso in das Ver­mö­gen des Un­ter­neh­mers ge­leis­tet wie ein Dar­le­hen, näm­lich als Fremd­ka­pi­tal. Zu­min­dest für die ty­pi­sche stille Ge­sell­schaft las­sen sich da­her keine schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen Drit­ter fest­stel­len. Auch die Ge­sell­schaf­ter ha­ben grds. kein In­ter­esse an der Er­hal­tung. In vie­len Fäl­len fehlt es an ei­ner er­hal­tungs­wür­di­gen Or­ga­ni­sa­tion, so dass ein Be­stands­schutz ent­behr­lich ist. Dar­über hin­aus ist eine Rück­ab­wick­lung häu­fig pro­blem­los mög­lich.

An­de­res ließe sich in Be­zug auf eine aty­pisch stille Ge­sell­schaft an­neh­men, wenn de­ren Ein­lage im Ei­gen­ka­pi­tal zu bu­chen ist. Denn dann be­steht eine ge­sell­schaf­ter­ähn­li­che wirt­schaft­li­che Be­tei­li­gung, auf die Gläu­bi­ger des Un­ter­neh­mers hät­ten ver­trauen kön­nen (ver­grö­ßerte Haf­tungs­mas­se). Denn Ei­gen­ka­pi­tal hat vor­nehm­lich auch eine Haf­tungs­funk­tion, so dass eine gute Ei­gen­ka­pi­tal­aus­stat­tung eine hö­here Kre­dit­wür­dig­keit ver­mit­telt.

Da­her sollte al­len­falls in den Fäl­len, in de­nen eine so­for­tige Rück­ab­wick­lung nicht prak­ti­ka­bel ist, auf die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft zu­rück­ge­grif­fen wer­den.

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