B. Was ist die stille Gesellschaft?
III. Wie entsteht die stille Gesellschaft?
Die stille Gesellschaft entsteht, wie die BGB-Innengesellschaft, durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen Unternehmer und dem Stillen, in dem sich beide zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (§ 705 BGB). Ist der Unternehmer eine Personenhandelsgesellschaft, müssen alle Gesellschafter zustimmen; bei einer GmbH kann eine typische stille Gesellschaft ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung geschlossen werden. Fehlt die Zustimmung ist der Vertrag (auch bei atypischen stillen Gesellschaften, in denen der Stille Einflussrechte hat) dennoch möglich, da eine Beschränkung der Vertretungsmacht keine Außenwirkung hat. Es besteht jedoch ein Schadensersatzanspruch.
Ein Formerfordernis besteht nur bei formbedürftigen Einlageleistungen des Stillen (z.B. Grundstücke, § 311b Abs. 1 BGB). Nicht voll geschäftsfähige Stille bedürfen immer der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, auch wenn diese keine Verlustbeteiligung und Mitspracherechte haben, da die stille Gesellschaft auf Betreiben eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, § 1822 Nr. 3 BGB (i.V.m. § 1643 Abs. 1 BGB). Eine Eintragung in das Handelsregister ist nur bei Beteiligung an einer AG oder KGaA nötig, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG, § 294 AktG, da die stille Gesellschaft als Teilgewinnabführungsvertrag zu qualifizieren ist (str.) oder bei einer GmbH, wenn man das Konzernrecht auf diese anwendet (sehr umstritten), § 294 Abs. 2 AktG.

Die Auslegung des Vertrags erfolgt nach § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, bei "stillen Publikumsgesellschaften" kommt eine Objektivierung der Auslegung in Betracht. Das AGB-Recht findet keine Anwendung (§ 310 Abs. 4 BGB), eine Inhaltskontrolle erfolgt nach § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB.