B. Was ist die stille Ge­sell­schaft?

VI. Wie en­det die stille Ge­sell­schaft?

Die Been­di­gungs­gründe sind die­sel­ben wie bei den sons­ti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaften und füh­ren auch hier zur Li­qui­da­tion:

  • Die stille Ge­sell­schaft en­det durch or­dent­li­che Kün­di­gung ei­nes Ge­sell­schaf­ters (§ 234 Abs. 1 HGB). Die Kün­di­gung kann zwar be­schränkt, aber nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Auch Gläu­bi­ger des Stil­len (nicht des Un­ter­neh­mers) kön­nen die Ge­sell­schaft kün­di­gen.

  • Da­ne­ben be­steht ein Recht zur au­ßer­or­dent­li­chen Kün­di­gung, wenn die Ge­sell­schaf­ter end­gül­tig zer­rüt­tet sind. Auch dau­ernde Un­ren­ta­bi­li­tät kann im Ein­zel­fall zur Kün­di­gung be­rech­ti­gen.

  • Es be­steht auch die Mög­lich­keit ei­nes Auf­lö­sungs­be­schlus­ses.

  • Auch eine Be­fris­tung und da­mit ein Ende durch Zei­ta­blauf ist denk­bar.

  • Zu den­ken ist auch an Zwecker­rei­chung bzw. Un­mög­lich­keit der Zwecker­rei­chung. Im Zwei­fel kann je­doch auf die Kün­di­gung zu­rück­ge­grif­fen wer­den.

  • Die Ge­sell­schaft en­det mit Tod des Un­ter­neh­mers (nicht des Stil­len, s.o.). Die Been­di­gung der Han­dels­ge­sell­schaft steht dem je­doch nicht gleich.

  • Die Ge­sell­schaft en­det mit In­sol­venz des Un­ter­neh­mers oder des Stil­len (§ 728 BGB).

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