B. Was ist die stille Gesellschaft?
II. Wie sind partiarische Rechtsgeschäfte abzugrenzen von der Innengesellschaft?
Sowohl bei Innengesellschaften als auch bei partiarischen Geschäften wird eine "Einlage" in das Vermögen eines anderen gegen eine Gewinnbeteiligung gewährt. Auch der Darlehensgeber bezweckt dabei (wie der Unternehmer) einen möglichst hohen Gewinn des Unternehmens. Fraglich ist aber, inwieweit er diesen Zweck gemeinsam mit dem Unternehmer verfolgt. Die Rechtsprechung stellt dazu auf Indizien ab:

Zunächst kann die von den Parteien selbst gewählte Bezeichnung ("Darlehen"/"Gesellschaft") herangezogen werden.
Sofern eine Verlustbeteiligung vereinbart wurde, liegt i.d.R. eine Gesellschaft vor.
Je stärkere Kontroll-, Überwachungs- oder Mitwirkungsrechte vereinbart werden, desto eher liegt eine Gesellschaft vor.
Soweit ein Anspruch auf eine zweckgerechte Verwendung oder ein Recht auf Umwandlung der Einlage in eine Gesellschafterstellung vereinbart wird, weist dies auf eine stille Gesellschaft hin.
Weitere Hinweise sind die Gewährung von Sicherheiten (dann im Zweifel Darlehen - § 609 BGB), freie Abtretbarkeit ohne Beteiligung des Unternehmers (grds. nur bei Darlehen) und die Dauer der Bindung (bei Befristung i.d.R. Darlehen).