B. Woran erkennt man eine "Gesellschaft"?
II. Welche Funktionen hat der gemeinsame Zweck?
Der gemeinsame Zweck der Gesellschafter hat verschiedene Funktionen:
- Der gemeinsame Zweck dient der Abgrenzung der Gesellschaft zu anderen Schuldverhältnissen, die nicht durch die Verwirklichung gleichgerichteter Interessen geprägt sind.
Der Zweck ist entscheidend für die Wahl der Rechtsform. So ist ein eingetragener Verein nur zulässig, soweit der "Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist" (§ 21 BGB);
Die Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) müssen ein Gewerbe ausüben (§ 105 HGB, § 161 HGB), nur Freiberufler können Mitglied einer Partnerschaft werden (§ 1 PartGG). GbRs und Kapitalgesellschaften können hingegen für jeden beliebigen Zweck gegründet werden.
Er begrenzt die Geschäftsführungsbefugnis. Liegt eine Maßnahme außerhalb des Gesellschaftszwecks, ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlich; wird dennoch gehandelt, haftet der Betreffende auf Schadensersatz.
Soweit der Zweck erreicht wird oder unmöglich wird, wird die Gesellschaft aufgelöst (§ 726 BGB).
Die Terminologie des Gesetzgebers ist nicht einheitlich. So bezeichnet § 3 GmbHG den gemeinsamen Zweck als "Unternehmensgegenstand".