B. Woran erkennt man eine "Gesellschaft"?
I. Was gilt für den Gesellschaftsvertrag/ die Satzung?
Grundlage jeder Gesellschaft (im weiteren Sinne) ist ein Rechtsgeschäft. Dabei handelt es sich in der Regel um einen mehrseitigen Vertrag, bei Körperschaften "Satzung" genannt. Ein einseitiges Geschäft genügt nur bei Kapitalgesellschaften, wo ausnahmsweise auch eine Einpersonengesellschaft zulässig ist - auch dort spricht man aber von einer "Satzung", d.h. einem "Gesellschaftsvertrag".
Für den Gesellschaftsvertrag gelten grundsätzlich die Regelungen des BGB AT und Schuldrecht AT. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die GbR im besonderen Schuldrecht (§§ 705 ff. BGB) geregelt ist. Erforderlich sind daher grundsätzlich mind. zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine besondere Form (not. Beurkundung, § 128 BGB) ist nur für die Kapitalgesellschaften erforderlich (vgl. § 23 AktG, § 2 GmbHG) oder soweit allgemeine Vorschriften (z.B. § 311b BGB, § 518 BGB) dies verlangen.
Gegenüber anderen Verträgen sind aber einige Besonderheiten zu beachten:
Eine Auslegung nach § 133 BGB, § 157 BGB kann nur bei kleinen Personengesellschaften ohne bedeutsamen Gesellschafterwechsel erfolgen; bei Publikumsgesellschaften ist hingegen eine objektivierende Auslegung erforderlich.
Da Gesellschaftsverträge keine gegenseitigen Verträge sind, können die §§ 320 ff. BGB nicht angewandt werden.
Eine rückwirkende Anfechtung scheidet wie bei anderen Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich aus.
Selbst wenn die Gesellschaft nach allgemeinen Regeln unwirksam wäre, kann sie über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Wirksamkeit erlangen.