B. Woran er­kennt man eine "Ge­sell­schaft"?

I. Was gilt für den Ge­sell­schafts­ver­trag/ die Sat­zung?

Grund­lage je­der Ge­sell­schaft (im wei­te­ren Sin­ne) ist ein Rechts­ge­schäft. Da­bei han­delt es sich in der Re­gel um einen mehr­sei­ti­gen Ver­trag, bei Kör­per­schaften "Sat­zung" ge­nannt. Ein ein­sei­ti­ges Ge­schäft ge­nügt nur bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften, wo aus­nahms­weise auch eine Ein­per­so­nen­ge­sell­schaft zu­läs­sig ist - auch dort spricht man aber von ei­ner "Sat­zung", d.h. ei­nem "Ge­sell­schafts­ver­trag".

Für den Ge­sell­schafts­ver­trag gel­ten grund­sätz­lich die Re­ge­lun­gen des BGB AT und Schuld­recht AT. Dies wird auch da­durch deut­lich, dass die GbR im be­son­de­ren Schuld­recht (§§ 705 ff. BGB) ge­re­gelt ist. Er­for­der­lich sind da­her grund­sätz­lich mind. zwei über­ein­stim­mende Wil­lens­er­klä­rungen. Eine be­son­dere Form (not. Beur­kun­dung, § 128 BGB) ist nur für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaften er­for­der­lich (vgl. § 23 AktG, § 2 Gm­bHG) oder so­weit all­ge­meine Vor­schrif­ten (z.B. § 311b BGB, § 518 BGB) dies ver­lan­gen.

Ge­gen­über an­de­ren Ver­trä­gen sind aber ei­nige Be­son­der­hei­ten zu be­ach­ten:

  • Eine Aus­le­gung nach § 133 BGB, § 157 BGB kann nur bei klei­nen Per­so­nen­ge­sell­schaften ohne be­deut­sa­men Ge­sell­schaf­ter­wech­sel er­fol­gen; bei Pub­li­kums­ge­sell­schaf­ten ist hin­ge­gen eine ob­jek­ti­vie­rende Aus­le­gung er­for­der­lich.

  • Da Ge­sell­schafts­ver­träge keine ge­gen­sei­ti­gen Ver­träge sind, kön­nen die §§ 320 ff. BGB nicht an­ge­wandt wer­den.

  • Eine rück­wir­kende An­fech­tung schei­det wie bei an­de­ren Dau­er­schuld­ver­hält­nis­sen grund­sätz­lich aus.

  • Selbst wenn die Ge­sell­schaft nach all­ge­mei­nen Re­geln un­wirk­sam wä­re, kann sie über die Grund­sätze der feh­ler­haf­ten Ge­sell­schaft Wirk­sam­keit er­lan­gen.

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