D. Ge­sell­schafts­recht als Teil des Un­ter­neh­mens­recht

V. Wie ste­hen Un­ter­neh­mens­recht und Wett­be­werbs­recht zu­ein­an­der?

Grund­sätz­lich kann ein Un­ter­neh­men in Deutsch­land frei auf dem Markt agie­ren (Grund­satz der Wett­be­werbs­frei­heit). Hätte diese Frei­heit keine Schran­ken, wä­ren zahl­rei­che Miss­brauchs­mög­lich­kei­ten denk­bar. Da­her hat der Ge­setz­ge­ber mit dem Wett­be­werbs­recht Gren­zen auf­ge­stellt:

  • Das Kar­tell­recht dient dem Schutz des Wett­be­werbs als sol­chem, in­dem es den freien Markt­zu­gang für alle Teil­neh­mer si­chert.

  • Das Lau­ter­keits­recht (Wett­be­werbs­recht i.e.S.) soll hin­ge­gen einen Miss­brauch des grund­sätz­lich freien Wett­be­werbs ver­hin­dern .

Mit­tel­bar dient das Wett­be­werbs­recht auch dem Ver­brau­cher­schutz, je­doch sol­len ins­be­son­dere die Kon­kur­ren­ten vor ei­nem Miss­brauch ge­schützt wer­den.

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