D. Gesellschaftsrecht als Teil des Unternehmensrecht
IV. Wie sind Gesellschaftsrecht und Steuerrecht miteinander verknüpft?
Juristische Personen unterliegen der Körperschaftsteuer. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG). Zzgl. Gewerbesteuer und z.Zt. Solidaritätszuschlag beträgt die Gesamtbelastung auf Gesellschaftsebene 29,83 %.
Gewinnausschüttungen erhöhen wiederum das Einkommen der Anteilseigner. Eine Anteilseigner-KapGes ist diesbezüglich weitgehend von der Besteuerung freigestellt (§ 8b KStG). Natürliche Personen als Anteilseigner unterliegen der Einkommensteuer (§ 20 Abs. 1 EStG).Personengesellschaften sind selbst weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig, unterliegen aber ggf. der Gewerbesteuer. Die Gewinne unterliegen der Einkommensteuer der Gesellschafter. Im Privatvermögen beträgt die Abgeltungssteuer 25 % (§ 32d EStG), im Betriebsvermögen sind 40 % der Ausschüttungen steuerfrei (§ 3 Nr. 40 EStG), 60 % müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden (§ 32a EStG). Dazu kommen Solidaritätszuschlag und ggf Kirchensteuer. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, mithilfe der sog. Thesaurierungsrücklage den Besteuerungsvorgang dem des KStG weitgehend anzunähern (§ 34a EStG).
Daher kann die Personengesellschaft aus steuerlichen Überlegungen der juristischen Person vorzuziehen sein. In der Praxis wurde steuerlich motiviert die Rechtsformkombination der GmbH & Co. KG geschaffen.