11. Ka­pi­tel: Wel­che über­grei­fen­den Fra­gen stel­len sich?

D. Ge­sell­schafts­recht als Teil des Un­ter­neh­mens­recht

Das (Un­ter­neh­mens-)Ge­sell­schafts­recht bil­det einen Teil­be­reich des Un­ter­neh­mens­rechts. Da­ne­ben sind je­doch noch eine ganze Reihe an­de­rer Rechts­ge­biete für ge­schäft­lich tä­tige Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen von Be­deu­tung:

Dar­über hin­aus gel­ten na­tür­lich die all­ge­mei­nen Re­geln des Zi­vil­rechts, des Straf­rechts und des Öf­fent­li­chen Rechts auch für die ju­ris­ti­schen Per­sonen des Ge­sell­schafts­rechts und die Ge­sell­schaf­ter.

Im fol­gen­den soll ein kur­zer Über­blick über die ver­wand­ten Rechts­ge­biete ge­ge­ben wer­den.

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