IV. Wel­che Re­for­men gab es im Ge­sell­schafts­recht?

3. 2001 - NaStraG

An­fang die­ses Jah­res wurde das "Ge­setz zur Na­mens­ak­tie und zur Er­leich­te­rung der Stimm­rechts­aus­übung" (NaStraG) be­schlos­sen. Es be­fasste sich mit drei "Schwach­stel­len" des Ak­tienrechts:

  • Viele große AGs ha­ben Na­mens­ak­tien, bei de­nen nicht das Hal­ten ei­nes Wert­pa­piers (In­ha­be­rak­tien), son­dern die No­tie­rung in ei­nem Re­gis­ter An­knüp­fungs­punkt für die Ak­tio­närsstel­lung ist, ein­ge­führt. Da der Ge­sell­schaft die Ak­tio­näre na­ment­lich be­kannt wa­ren, konnte so ein en­ge­rer Kon­takt zu den Ak­tio­nären er­reicht wer­den (insb. bei In­ves­tor Re­la­ti­ons). Da das bis­he­rige Ak­tienrecht je­doch nicht für Na­mens­ak­tien von Pub­li­kums­ge­sell­schaf­ten ge­eig­net war und da­ten­schutz­recht­li­che Be­den­ken ge­gen ein Ein­sichts­recht der Ak­tio­näre be­ste­hen, musste das AktG ge­än­dert wer­den.

  • Eine wei­te­res Pro­blem war die Form­strenge des bis­he­ri­gen Ak­tienrechts. Eine vir­tu­elle Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung ist für die Ak­tio­näre (auch nach neuem Recht) nicht mög­lich. Je­doch ist die bis­her für eine Stimm­rechts­ver­tre­tung er­for­der­li­che Form (bis­her schrift­lich, d.h. ei­gen­hän­dig un­ter­schrie­ben, § 126 BGB) er­leich­tert wor­den - die Sat­zung kann jetzt für In­di­vi­dual­ver­tre­tung be­lie­bige For­men vor­se­hen.

  • Schließ­lich wurde das Recht der Nach­grün­dung, bei dem es um den Schutz des Ka­pi­tals der Ak­ti­en­ge­sell­schaft geht, fle­xibler ge­stal­tet.

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