IV. Welche Reformen gab es im Gesellschaftsrecht?
3. 2001 - NaStraG
Anfang dieses Jahres wurde das "Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung" (NaStraG) beschlossen. Es befasste sich mit drei "Schwachstellen" des Aktienrechts:
Viele große AGs haben Namensaktien, bei denen nicht das Halten eines Wertpapiers (Inhaberaktien), sondern die Notierung in einem Register Anknüpfungspunkt für die Aktionärsstellung ist, eingeführt. Da der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt waren, konnte so ein engerer Kontakt zu den Aktionären erreicht werden (insb. bei Investor Relations). Da das bisherige Aktienrecht jedoch nicht für Namensaktien von Publikumsgesellschaften geeignet war und datenschutzrechtliche Bedenken gegen ein Einsichtsrecht der Aktionäre bestehen, musste das AktG geändert werden.
Eine weiteres Problem war die Formstrenge des bisherigen Aktienrechts. Eine virtuelle Teilnahme an der Hauptversammlung ist für die Aktionäre (auch nach neuem Recht) nicht möglich. Jedoch ist die bisher für eine Stimmrechtsvertretung erforderliche Form (bisher schriftlich, d.h. eigenhändig unterschrieben, § 126 BGB) erleichtert worden - die Satzung kann jetzt für Individualvertretung beliebige Formen vorsehen.
Schließlich wurde das Recht der Nachgründung, bei dem es um den Schutz des Kapitals der Aktiengesellschaft geht, flexibler gestaltet.