D. Ge­sell­schafts­recht als Teil des Un­ter­neh­mens­recht

I. In wel­chem Ver­hält­nis ste­hen Ge­sell­schafts­recht und Ka­pi­tal­markt­recht?

In vie­len Fäl­len wol­len Ge­sell­schaf­ten ihre An­teile zum öf­fent­li­chen Han­del an­bie­ten. Je­doch er­öff­net der Ver­trieb an der Börse Ge­fah­ren, wenn ein­zelne Per­so­nen bes­sere In­for­ma­tio­nen be­sit­zen.

Der Ge­setz­ge­ber hat diese Pro­bleme er­kannt und im Rah­men des Ka­pi­tal­markt­rechts ge­re­gelt. Be­deu­tung hat ins­be­son­dere das Wert­pa­pierhan­dels­ge­setz.

Es geht da­bei um Fra­gen des An­le­ger­schut­zes, ins­be­son­dere um die Of­fen­le­gung von Be­tei­li­gun­gen und das Ver­hin­dern des Miss­brauchs von In­si­de­r­in­for­ma­tio­nen.

Das Ka­pi­tal­markt­recht ist nicht Ge­gen­stand die­ser Leh­rein­heit, wird aber in sei­nen Grund­zü­gen ge­gen Ende be­han­delt.

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