II. Welche Unterschiede bestehen bezüglich der rechtlichen Einordnung von Gesellschaften?
2. Was ist eine "Gesamthand"?
Auch Personengesellschaften können Träger von Rechten und Pflichten sein. In diesen Fällen ist die "Gesamthand" Zuordnungsobjekt. Jedoch ist die Ausgestaltung des Gesamthandprinzips umstritten.
Nach dem Wortlaut der §§ 714 f. BGB wird das Handeln der Gesellschaft unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet, sodass nur diese Rechtsträger seien. Folglich solle zudem das Gesellschaftsvermögen als Sondervermögen der Gesellschafter neben dem Privatvermögen der Gesellschafter existieren (traditionelle/individualisierte Gesamthandslehre).
Auf der anderen Seite will die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit das Vermögen der Gesellschaft den Gesellschaftern als Gruppe zuordnen, sodass nur eine Disposition in der Gruppe der Gesellschafter (gesamthänderische Verbundenheit) möglich ist. Jedoch ist auch in diesem Fall nicht die Gesellschaft Zuordnungssubjekt des Vermögens, sondern die Gruppe der Gesellschafter.
Zuletzt wird die Gesellschaft selbst als Zuordnungssubjekt des Vermögens angesehen und daher auch als Träger von Rechten und Pflichten . Hiernach stünde den Gesellschaftern nur ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zu (neue Gesamthandslehre).
Im Unterschied zur Bruchteilsgemeinschaft haben daher die einzelnen Mitglieder einer Gesamthand keinen ideellen, eigenen Anteil an der jeweiligen Sache. Daher kann auch die Beteiligung insgesamt nicht ohne die Gesellschafterstellung übertragen werden (sog. "Abspaltungsverbot"). Ein Anspruch auf Teilung besteht nur bei Auflösung der Gesamthand.
Folglich steht die rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14 Abs. 2 BGB) einer juristischen Personen sehr nahe, jedoch verbleibt als wesentlicher Unterschied die Haftungsbeschränkung ("Juristische Person als Haftungsschirm"). Ferner bestehen Unterschiede beim Erwerb der Rechtsfähigkeit (Eintragung bzw. Genehmigung) und bei der steuerlichen Behandlung (Körperschaftsteuer).
Neben dem Gesellschaftsrecht gibt es die Rechtszuordnung "zur gesamten Hand" auch im Erbrecht (Erbengemeinschaft, § 2032 Abs. 1 BGB, § 2033 Abs. 2 BGB) und im Familienrecht (Gütergemeinschaft, § 1419 BGB). Jedoch sind diese Arten der Gesamthand sehr unterschiedlich gestaltet.