II. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen be­züg­lich der recht­li­chen Ei­n­ord­nung von Ge­sell­schaf­ten?

2. Was ist eine "Ge­samt­hand"?

Auch Per­so­nen­ge­sell­schaften kön­nen Trä­ger von Rech­ten und Pf­lich­ten sein. In die­sen Fäl­len ist die "Ge­samt­hand" Zu­ord­nungs­ob­jekt. Je­doch ist die Aus­ge­stal­tung des Ge­samt­handprin­zips um­strit­ten.

Nach dem Wort­laut der §§ 714 f. BGB wird das Han­deln der Ge­sell­schaft un­mit­tel­bar den Ge­sell­schaf­tern zu­ge­rech­net, so­dass nur diese Rechts­trä­ger sei­en. Folg­lich solle zu­dem das Ge­sell­schafts­ver­mö­gen als Son­der­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter ne­ben dem Pri­vat­ver­mö­gen der Ge­sell­schaf­ter exis­tie­ren (tra­di­tio­nel­le/in­di­vi­dua­li­sierte Ge­samt­handslehre).

Auf der an­de­ren Seite will die Lehre von der Teil­rechts­fä­hig­keit das Ver­mö­gen der Ge­sell­schaft den Ge­sell­schaf­tern als Gruppe zu­ord­nen, so­dass nur eine Dis­po­si­tion in der Gruppe der Ge­sell­schaf­ter (ge­samt­hän­de­ri­sche Ver­bun­den­heit) mög­lich ist. Je­doch ist auch in die­sem Fall nicht die Ge­sell­schaft Zu­ord­nungs­sub­jekt des Ver­mö­gens, son­dern die Gruppe der Ge­sell­schaf­ter.

Zu­letzt wird die Ge­sell­schaft selbst als Zu­ord­nungs­sub­jekt des Ver­mö­gens an­ge­se­hen und da­her auch als Trä­ger von Rech­ten und Pf­lich­ten . Hier­nach stünde den Ge­sell­schaf­tern nur ein Mit­glied­schafts­recht an der Ge­sell­schaft zu (neue Ge­samt­handslehre).

Im Un­ter­schied zur Bruch­teils­ge­mein­schaft ha­ben da­her die ein­zel­nen Mit­glie­der ei­ner Ge­samt­hand kei­nen ide­el­len, ei­ge­nen An­teil an der je­wei­li­gen Sa­che. Da­her kann auch die Be­tei­li­gung ins­ge­samt nicht ohne die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung über­tra­gen wer­den (sog. "Ab­spal­tungs­ver­bot"). Ein An­spruch auf Tei­lung be­steht nur bei Auf­lö­sung der Ge­samt­hand.

Folg­lich steht die rechts­fä­hige Per­so­nen­ge­sell­schaften (§ 14 Abs. 2 BGB) ei­ner ju­ris­ti­schen Per­sonen sehr na­he, je­doch ver­bleibt als we­sent­li­cher Un­ter­schied die Haf­tungs­be­schrän­kung ("Ju­ris­ti­sche Per­son als Haf­tungs­schir­m"). Fer­ner be­ste­hen Un­ter­schiede beim Er­werb der Rechts­fä­hig­keit (Ein­tra­gung bzw. Ge­neh­mi­gung) und bei der steu­er­li­chen Be­hand­lung (Kör­per­schaftsteu­er).

Ne­ben dem Ge­sell­schafts­recht gibt es die Rechts­zu­ord­nung "zur ge­sam­ten Hand" auch im Erbrecht (Er­ben­ge­mein­schaft, § 2032 Abs. 1 BGB, § 2033 Abs. 2 BGB) und im Fa­mi­li­en­recht (Gü­ter­ge­mein­schaft, § 1419 BGB). Je­doch sind diese Ar­ten der Ge­samt­hand sehr un­ter­schied­lich ge­stal­tet.

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