II. Welche Unterschiede bestehen bezüglich der rechtlichen Einordnung von Gesellschaften?
1. Was sind "juristische Personen"?
Juristische Personen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, sie sind rechtsfähig. Jedoch ergeben sich faktische Grenzen, da die juristische Person nur ein abstraktes Rechtsgebilde und kein Lebewesen ist (Relativität der Rechtsfähigkeit). Dies gilt insbesondere für familienrechtliche Rechtsverhältnisse (d.h. zwei AGs können nicht "heiraten", keine "Adoption" einer GmbH, etc.). Sie sind jedoch deliktsfähig, da ihr deliktische Handlungen ihrer Organe nach § 31 BGB zugerechnet werden.
Die juristische Person ist unabhängig von den dahinterstehenden Personen ("Trennungsprinzip"). Gläubiger haben daher grundsätzlich keine Rechte gegenüber den Mitgliedern. Dieser Schutz wird nur in krassen Missbrauchsfällen aufgehoben, sodass die Mitglieder unmittelbar haftbar gemacht werden können ("Durchgriff").
Die Natur juristischer Personen ist seit über 100 Jahren streitig:
Die "Fiktionstheorie" (v. Savigny) geht davon aus, dass juristische Personen eine bloße vom Gesetzgeber geschaffene Fiktion des Rechts sind.
Demgegenüber meint die "Theorie der realen Verbandspersönlichkeit" (v. Gierke), dass nicht nur Individuen, sondern auch Zusammenschlüsse eine eigene Persönlichkeit haben. Die rechtliche Ausgestaltung "juristischer" Personen spiegelt daher nur die ohnehin bestehende soziale Realität wider.
Bedeutsam ist dies für die Frage, ob bei der Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen (Art. 19 Abs. 3 GG) auf die Rechte der dahinter stehenden Mitglieder (Fiktionstheorie) oder auf die Organisation selbst (Theorie der realen Verbandspersönlichkeit) abgestellt werden muss. Nur Letzteres führt beispielsweise zu einem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Organisation.