II. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen be­züg­lich der recht­li­chen Ei­n­ord­nung von Ge­sell­schaf­ten?

1. Was sind "ju­ris­ti­sche Per­sonen"?

Ju­ris­ti­sche Per­sonen kön­nen selbst Trä­ger von Rech­ten und Pf­lich­ten sein, sie sind rechts­fä­hig. Je­doch er­ge­ben sich fak­ti­sche Gren­zen, da die ju­ris­ti­sche Per­son nur ein ab­strak­tes Rechts­ge­bilde und kein Le­be­we­sen ist (Re­la­ti­vi­tät der Rechts­fä­hig­keit). Dies gilt ins­be­son­dere für fa­mi­li­en­recht­li­che Rechts­ver­hält­nisse (d.h. zwei AGs kön­nen nicht "hei­ra­ten", keine "A­d­op­tion" ei­ner GmbH, etc.). Sie sind je­doch de­likts­fä­hig, da ihr de­lik­ti­sche Hand­lun­gen ih­rer Or­gane nach § 31 BGB zu­ge­rech­net wer­den.

Die ju­ris­ti­sche Per­son ist un­ab­hän­gig von den da­hin­ter­ste­hen­den Per­so­nen ("Tren­nungs­prin­zip"). Gläu­bi­ger ha­ben da­her grund­sätz­lich keine Rechte ge­gen­über den Mit­glie­dern. Die­ser Schutz wird nur in kras­sen Miss­brauchs­fäl­len auf­ge­ho­ben, so­dass die Mit­glie­der un­mit­tel­bar haft­bar ge­macht wer­den kön­nen ("Durch­griff").

Die Na­tur ju­ris­ti­scher Per­so­nen ist seit über 100 Jah­ren strei­tig:

  • Die "Fik­ti­ons­theo­rie" (v. Sa­vi­gny) geht da­von aus, dass ju­ris­ti­sche Per­sonen eine bloße vom Ge­setz­ge­ber ge­schaf­fene Fik­tion des Rechts sind.

  • Dem­ge­gen­über meint die "Theo­rie der rea­len Ver­bands­per­sön­lich­keit" (v. Gierke), dass nicht nur In­di­vi­du­en, son­dern auch Zu­sam­menschlüsse eine ei­gene Per­sön­lich­keit ha­ben. Die recht­li­che Aus­ge­stal­tung "ju­ris­ti­scher" Per­so­nen spie­gelt da­her nur die oh­ne­hin be­ste­hende so­ziale Rea­li­tät wi­der.

Be­deut­sam ist dies für die Fra­ge, ob bei der Grund­rechts­fä­hig­keit von ju­ris­ti­schen Per­sonen (Art. 19 Abs. 3 GG) auf die Rechte der da­hin­ter ste­hen­den Mit­glie­der (Fik­ti­ons­theo­rie) oder auf die Or­ga­ni­sa­tion selbst (Theo­rie der rea­len Ver­bands­per­sön­lich­keit) ab­ge­stellt wer­den muss. Nur Letz­te­res führt bei­spiels­weise zu ei­nem All­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht der Or­ga­ni­sa­ti­on.

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