C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
II. Welche Unterschiede bestehen bezüglich der rechtlichen Einordnung von Gesellschaften?
Die Unterscheidung zwischen Personengesellschaft und Körperschaft erstreckt sich auch auf die Frage, wie die rechtliche Eigenständigkeit der jeweiligen Gesellschaft zu beurteilen ist. Dies hat auch Folgen für die Zuordnung des Vermögens zu der Gesellschaft.
Grds. sind im Gesellschaftsrecht folgende Formen der Vermögenszuordnung denkbar:

In der Regel wird das Vermögen der Gesellschaft zugeordnet. Dann ist zu differenzieren:
Einerseits kann das Vermögen nur der Gesellschaft zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft, nicht aber ihre Gesellschafter für Schulden haften. Man spricht dann von einer "juristischen Person" (entsprechend dem rechtsfähigen Menschen als "natürlicher Person").
Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien
- Andererseits kann das Gesellschaftsvermögen auch (begrenzt) durchlässig gestaltet sein. Dann haften auch die Gesellschafter den Gläubigern unmittelbar für Schulden. Man spricht von einer "Gesamthandsgesellschaft".
offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Ausnahmsweise wird bei Innengesellschaften das "Gesellschaftsvermögen" nur dem nach außen auftretenden Gesellschafter zugeordnet. Dazu später mehr.