D. Gesellschaftsrecht als Teil des Unternehmensrecht
III. Wie sind Gesellschaftsrecht und Handelsrecht miteinander verknüpft?
Die Kapitalgesellschaften sind nach der Ausgestaltung der Gesetze (§ 3 Abs. 1 AktG, § 13 Abs. 3 GmbHG) - unabhängig von dem von ihnen verfolgten Zweck - Handelsgesellschaften im Sinne des § 6 HGB. Personengesellschaften können nur Handelsgesellschaften sein, wenn sie ein Handelsgewerbe ausüben oder gem. § 105 Abs. 2 HGB im Handelsregister eingetragen sind.
Auf diese Gesellschaften finden alle Vorschriften des HGB, insbesondere also diejenigen über Prokura, Handlungsvollmacht, Firma, Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB), Anwendung.
Eine besondere Bedeutung haben gerade für die unternehmerisch tätigen Gesellschaften die Buchhaltungs- und Jahresabschlussvorschriften, die im dritten Buch des HGB geregelt sind. Diese Regelungen werden jedoch in dieser Lehreinheit bisher nicht behandelt.
Obwohl die Personenhandelsgesellschaften (bis 1937 auch die AG) im HGB geregelt sind, handelt es sich beim Gesellschaftsrecht um ein selbstständiges Rechtsgebiet neben dem Handelsrecht. Gerade die Gemeinsamkeiten der Handelsgesellschaften mit den (auch nicht unternehmenstragenden) Gesellschaften sprechen für diese Systematik.
Während das Gesellschaftsrecht vor allem die innere Organisation der Unternehmen (als Unternehmensträgerrecht) regelt, betrifft das Handelsrecht das Auftreten des Unternehmens nach außen.