C. Wo­nach kann man Rechts­for­men ord­nen?

IV. Was un­ter­schei­det "Han­dels­ge­sell­schaften" von "Zi­vil­ge­sell­schaften"?

Eine wei­tere Sys­te­ma­ti­sie­rung von Ge­sell­schafts­for­men un­ter­schei­det nach "Han­dels­ge­sell­schaften" und "Zi­vil­ge­sell­schaften":

  • Han­dels­ge­sell­schaften sind sol­che, die ein Han­dels­ge­werbe i.S.d. §§ 1 - 3 HGB be­trei­ben. Bei den Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten wird hier­bei ähn­lich wie bei § 1 HGB an Art und Um­fang des Ge­schäfts­be­triebs, hilfs­weise an die Ein­tra­gung an­ge­knüpft - je­den­falls muss aber ein "Ge­werbe" vor­lie­gen. Da­her gilt bei feh­ler­haf­ter Ein­tra­gung für Nicht-Ge­werbetrei­bende auch nicht § 5 HGB! Er­fül­len die Ge­sell­schaf­ten die An­for­de­run­gen an ein Han­dels­ge­werbe, gel­ten sie als Kauf­leute im Sinne des HGB (§ 6 HGB), d.h. es gel­ten für sie die Son­der­re­geln des Han­dels­rechts.

  • Eine Per­so­nen­ge­sell­schaft, die ein Un­ter­neh­men be­treibt, ist also nicht zwangs­läu­fig Han­dels­ge­sell­schaft.

    Da­ge­gen sind Ka­pi­tal­ge­sell­schaften - un­ab­hän­gig vom ver­folg­ten Zweck, von der Größe oder von der Ge­werbeei­gen­schaft - im­mer Kauf­leute im Sinne des HGB (sog. Form­kauf­leute).
Diese Ein­stu­fung als Kauf­leute gilt nicht au­to­ma­tisch für die Ge­sell­schaf­ter oder Ge­schäfts­füh­rer der je­wei­li­gen Ge­sell­schaft, wel­che dann Kauf­mann ist.
  • Zi­vil­ge­sell­schaften sind dem­ge­gen­über alle sons­ti­gen Rechts­for­men, insb. Ve­rein, Part­ner­schaft und GbR. Für diese gel­ten die Re­geln des HGB al­len­falls ana­log.

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