D. Problemschwerpunkte im Gesellschaftsrecht
II. Grundentscheidungen des Gesellschaftsrechts
Das Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch verschiedene Grundentscheidungen aus:
Wie im Sachenrecht gilt auch im Gesellschaftsrecht Typenzwang: Die Gründer sind auf bestimmte Typen (=Gesellschaftsformen) beschränkt und können keine eigenen Rechtsformen schaffen ("numerus clausus der Gesellschaftsformen").
Andererseits gilt (anders als im Sachenrecht) Vertragsfreiheit hinsichtlich der Ausgestaltung. Deshalb sind insbesondere das Recht der BGB-Gesellschaft und des Vereins weitgehend dispositiv und somit sehr verschiedenartigen Gestaltungen zugänglich. Die Grenze der Vertragsfreiheit findet sich im Schutz von Gläubigern, Anlegern und Minderheitsgesellschaftern. Anders ist die Lage vor allem im Aktienrecht: Dort findet sich weitgehend zwingendes Recht (§ 23 Abs. 5 AktG), die Gesellschafter sind in ihrer Gestaltungsfreiheit stark eingeschränkt. Hierdurch sollen die Anleger geschützt werden.
Im Grundsatz können Gesellschaften zu jedem Zweck gegründet werden, Ausnahmen gelten jedoch für die Personenhandelsgesellschaften, die EWIV, den eingetragenen Verein und die Genossenschaft.
Ein zentrales Problem ist der Schutz der Gesellschaftsgläubiger, das je nach gewählter Rechtsform durch eine persönliche Haftung oder ein besonders geschütztes Gesellschaftsvermögen gelöst wird.
Schließlich müssen innerhalb der Gesellschaft die Minderheitsgesellschafter besonders geschützt werden.