IV. Wel­che Re­for­men gab es im Ge­sell­schafts­recht?

5. Re­for­men im Ka­pi­tal­ge­sell­schaftsrecht

Zwei "jun­ge" Re­for­men ha­ben enge ge­sell­schafts­recht­li­che Be­zü­ge:

  • Das "Ge­setz zur An­pas­sung der Form­vor­schrif­ten des Pri­vat­rechts an den mo­der­nen Rechts­ge­schäfts­ver­kehr" hat an vie­len Stel­len alte Form­vor­schrif­ten ge­öff­net. All­ge­mein lässt die Schrift­form auch die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur zu; im Üb­ri­gen kann die Sat­zung ab­wei­chen. Die Öff­nung der Form­vor­schrif­ten durch das NaStraG wurde also wei­ter aus­ge­baut.

  • Das "Wert­pa­pierer­werbs- und Über­nah­me­ge­setz (WpÜG)" re­gelt ins­be­son­dere "feind­li­che" Über­nah­men (wie bei Man­nes­mann-Vo­da­fo­ne). Dem ent­spricht auch die eu­ro­pa­recht­li­che Über­nah­me­richt­li­nie. Da­mit re­gelt das WpÜG vor al­lem ka­pi­tal­markt­recht­li­che Fra­gen par­al­lel zum ei­gent­li­chen Ge­sell­schafts­recht.

Aber auch nach die­sen Än­de­run­gen ist kein Still­stand der Ge­setz­ge­bung ab­zu­se­hen. Ein wich­ti­ges Ziel wird auch wei­ter­hin die Öff­nung "star­rer" Re­geln im Ak­tienrecht zu Guns­ten der Sat­zung sein. Wei­tere Ver­än­de­run­gen sind mög­lich und zweck­mä­ßig, vor al­lem um eine di­rekte Stimm­ab­gabe - ohne Ein­satz ei­nes Ver­tre­ters - ohne per­sön­li­che An­we­sen­heit in der Haupt­ver­samm­lung zu er­rei­chen. Ste­tig in der Dis­kus­sion be­fin­det sich das Pro­blem der "Cor­po­rate Go­ver­nance", also die in­nere Macht­ver­tei­lung und Kon­troll­sys­teme im Un­ter­neh­men. Trotz der Re­ge­lun­gen des KonTraG gibt es hier auch wei­ter­hin Re­ge­lungs­be­darf.

Eben­falls ak­tu­ell ist und bleibt die Dis­kus­sion um "räu­be­ri­sche Ak­tio­näre". Lö­sun­gen wer­den hier ins­be­son­dere in der Be­gren­zung des An­fech­tungs­rechts ge­sucht. Da­mit ist und bleibt der Aus­gleich zwi­schen Min­der­heits­rech­ten und der Ver­hin­de­rung des Miss­brauchs sel­bi­ger zu Las­ten der Ge­sell­schaft ein "Hei­ßes Ei­sen".

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