IV. Welche Reformen gab es im Gesellschaftsrecht?
5. Reformen im Kapitalgesellschaftsrecht
Zwei "junge" Reformen haben enge gesellschaftsrechtliche Bezüge:
Das "Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr" hat an vielen Stellen alte Formvorschriften geöffnet. Allgemein lässt die Schriftform auch die elektronische Signatur zu; im Übrigen kann die Satzung abweichen. Die Öffnung der Formvorschriften durch das NaStraG wurde also weiter ausgebaut.
Das "Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)" regelt insbesondere "feindliche" Übernahmen (wie bei Mannesmann-Vodafone). Dem entspricht auch die europarechtliche Übernahmerichtlinie. Damit regelt das WpÜG vor allem kapitalmarktrechtliche Fragen parallel zum eigentlichen Gesellschaftsrecht.
Aber auch nach diesen Änderungen ist kein Stillstand der Gesetzgebung abzusehen. Ein wichtiges Ziel wird auch weiterhin die Öffnung "starrer" Regeln im Aktienrecht zu Gunsten der Satzung sein. Weitere Veränderungen sind möglich und zweckmäßig, vor allem um eine direkte Stimmabgabe - ohne Einsatz eines Vertreters - ohne persönliche Anwesenheit in der Hauptversammlung zu erreichen. Stetig in der Diskussion befindet sich das Problem der "Corporate Governance", also die innere Machtverteilung und Kontrollsysteme im Unternehmen. Trotz der Regelungen des KonTraG gibt es hier auch weiterhin Regelungsbedarf.
Ebenfalls aktuell ist und bleibt die Diskussion um "räuberische Aktionäre". Lösungen werden hier insbesondere in der Begrenzung des Anfechtungsrechts gesucht. Damit ist und bleibt der Ausgleich zwischen Minderheitsrechten und der Verhinderung des Missbrauchs selbiger zu Lasten der Gesellschaft ein "Heißes Eisen".