C. Wel­che ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen gibt es im Ge­sell­schafts­recht?

II. Wel­chen Ein­fluss hat die EU auf das Ge­sell­schafts­recht?

Die Eu­ro­päi­sche Ge­mein­schaft nimmt vor al­lem durch Richt­li­nien Ein­fluss auf das Ge­sell­schafts­recht:

  • Pub­li­zi­täts­richt­li­nie: Um­fang und Form der han­dels­recht­li­chen Pub­li­zi­tät, Um­fang der Ver­tre­tungsmacht der Ge­schäfts­lei­tung, Nich­tig­keit nur un­ter be­stimm­ten ge­richt­lich fest­zu­stel­len­den Grün­den.

  • Ka­pi­tal­richt­li­nie: Min­dest­ka­pi­tal von 25.000 EUR für Ak­ti­en­ge­sell­schaften, Prü­fung von Sachein­lagen, Ver­bot des Er­werbs ei­ge­ner Ak­tien, Be­zugs­recht bei eff. Ka­pi­tal­er­hö­hung

  • Fu­sions-/Spal­tungsricht­li­nie, Kon­zernrech­nungs­le­gungs­richt­li­nie, Bilanz­richt­li­nie, GmbH&Co KG-Richt­li­nie, Mit­tel­stands­richt­li­nie, Ein­per­so­nen-GmbH-Richt­li­nie

Er­folg­los vor­ge­schlagen wur­den die Struk­tur­richt­li­nie (über die in­nere Or­ga­ni­sa­tion der Ak­ti­en­ge­sell­schaft) und die Kon­zernrechts-richt­li­nie. Die Ta­keo­ver-Richt­li­nie (über die Über­nahme von Ak­ti­en­ge­sell­schaften) ist fast fer­tig.

Dar­über hin­aus gibt es die EWIV und die SE ("so­cie­tas eu­ro­pea") als ei­gene Rechts­form, ge­re­gelt durch Ver­ord­nung und Richt­li­nie. We­gen die­ser Re­ge­lungs­tech­nik konnte je­der Staat die SE als "Euro-AG" mit Spiel­räu­men ein­füh­ren.

Euro-GmbH oder Euro-Ve­rein sind bis­lang nicht ab­seh­bar.

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