1. Ka­pi­tel: Was ist Ge­sell­schafts­recht?

B. Woran er­kennt man eine "Ge­sell­schaft"?

Alle "Ge­sell­schaf­ten im wei­te­ren Sinne" zeich­nen sich durch vier ge­mein­same Merk­male aus:

Als "Ge­sell­schaf­ten im en­ge­ren Sinne" be­zeich­net man einen Teil der so de­fi­nier­ten Er­schei­nungs­for­men - die Per­so­nen­ge­sell­schaften. Dazu spä­ter mehr.

Aus­ge­hend von der all­ge­mei­nen De­fi­ni­tion sind zwei Merk­male al­ler Ge­sell­schaf­ten be­son­ders her­vor­zu­he­ben und im fol­gen­den zu be­trach­ten:

  • Das "Rechts­ge­schäft" ist re­gel­mä­ßig ein "Ge­sell­schafts­ver­trag". Für die­sen gel­ten be­son­dere Re­geln.

  • Der "ge­mein­same Zweck" ist das Ker­n­ele­ment des Ge­sell­schafts­rechts und be­grün­det Pf­lich­ten für die Ge­sell­schaf­ter. Er ist im­mer not­wen­dig, da­mit es sich um eine Ge­sell­schaft han­delt.

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