A. Was ist ei­gent­lich Ge­sell­schafts­recht?

I. Was hat die Ver­fas­sung mit dem Ge­sell­schafts­recht zu tun?

Ge­sell­schaf­ten sind ein un­ver­zicht­ba­res Ele­ment un­se­rer Rechts- und Wirt­schafts­ord­nung. Da­her wer­den sie im Grund­ge­setz an meh­re­ren Stel­len er­wähnt:

  • Aus­gangs­punkt ist die Ve­reinigungs­frei­heit (Art. 9 Abs. 1 GG). Das BVerfG sieht in ihr ein all­ge­mei­nes "Prin­zip freier so­zia­ler Grup­pen­bil­dung". Be­güns­tigt sind nicht nur die Ge­sell­schaf­ter, son­dern auch die Ge­sell­schaft selbst.

  • Bei In­ves­to­ren (etwa Ak­tio­nären) ist zu­dem re­gel­mä­ßig Art. 14 GG, die Ei­gen­tums­frei­heit, be­trof­fen.

  • Art. 9 Abs. 3 GG schützt Ge­werk­schaf­ten, Art. 21 GG Par­teien als be­son­dere Ge­sell­schafts­for­men. Par­teien stel­len re­gel­mä­ßig nicht­rechts­fä­hige Ve­reine i.S.d. § 54 BGB dar.

  • Schließ­lich ga­ran­tiert Art. 19 Abs. 3 GG die weit­ge­hende An­wen­dung der Grund­rechte auch auf "in­län­di­sche ju­ris­ti­sche Per­sonen", was nach ste­ti­ger Recht­spre­chung des BVerfG auch für (teil)rechts­fä­hige Ge­sell­schaf­ten (wie die OHG, die KG oder die GbR) gilt. Für das Merk­mal "in­län­disch" kommt es maß­geb­lich auf das Ak­ti­ons­zen­trum als Sitz an.

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