A. Was ist eigentlich Gesellschaftsrecht?
I. Was hat die Verfassung mit dem Gesellschaftsrecht zu tun?
Gesellschaften sind ein unverzichtbares Element unserer Rechts- und Wirtschaftsordnung. Daher werden sie im Grundgesetz an mehreren Stellen erwähnt:
Ausgangspunkt ist die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Das BVerfG sieht in ihr ein allgemeines "Prinzip freier sozialer Gruppenbildung". Begünstigt sind nicht nur die Gesellschafter, sondern auch die Gesellschaft selbst.
Bei Investoren (etwa Aktionären) ist zudem regelmäßig Art. 14 GG, die Eigentumsfreiheit, betroffen.
Art. 9 Abs. 3 GG schützt Gewerkschaften, Art. 21 GG Parteien als besondere Gesellschaftsformen. Parteien stellen regelmäßig nichtrechtsfähige Vereine i.S.d. § 54 BGB dar.
- Schließlich garantiert Art. 19 Abs. 3 GG die weitgehende Anwendung der Grundrechte auch auf "inländische juristische Personen", was nach stetiger Rechtsprechung des BVerfG auch für (teil)rechtsfähige Gesellschaften (wie die OHG, die KG oder die GbR) gilt. Für das Merkmal "inländisch" kommt es maßgeblich auf das Aktionszentrum als Sitz an.
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