C. Wo­nach kann man Rechts­for­men ord­nen?

III. Un­ter­schei­dung: Wie tritt die Ge­sell­schaft nach Au­ßen auf?

Man kann Ge­sell­schaf­ten in Au­ßen- und In­nen­ge­sell­schaften un­ter­schei­den:

  • Nur Au­ßen­ge­sell­schaften tre­ten im Rechts­ver­kehr (d.h. ge­gen­über Ge­schäfts­part­nern) als Ge­sell­schaf­ten auf. Die Au­ßen­ge­sell­schaft ist der Re­gel­fall. Hier­bei wird zwi­schen den Be­zie­hun­gen der Ge­sell­schaf­ter un­ter­ein­an­der (In­nen­ver­hält­nis) und dem Ver­hält­nis zu Drit­ten (Au­ßen­ver­hält­nis) un­ter­schie­den. Je­doch gibt es keine Ge­sell­schaft, de­ren Be­tä­ti­gung sich nur auf Au­ßen­be­zie­hun­gen be­schränkt. Bis auf die stille Ge­sell­schaft (§§ 230 ff. HGB) sind alle Ge­sell­schaf­ten (insb. die ty­pi­sche GbR, so­wie OHG, KG, GmbH und UG [haf­tungs­be­schränk­t]) als Au­ßen­ge­sell­schaften kon­zi­piert.

  • Bei rei­nen In­nen­ge­sell­schaften bleibt das Ge­sell­schafts­ver­hält­nis hin­ge­gen dem Drit­ten ver­bor­gen. Es geht nur um die in­terne Ver­tei­lung von Ge­winn und Ver­lust. Das "Ge­sell­schafts­ver­mö­gen" geht im Pri­vat­ver­mö­gen ei­nes oder meh­re­rer Ge­sell­schaf­ter auf, eine Ge­samt­hand wird ge­rade nicht be­grün­det. Als Rechts­for­men für sol­che In­nen­ge­sell­schaften kom­men nur die "stille Ge­sell­schaft" (§§ 230 ff. HGB) und eine vom ge­setz­li­chen Leit­bild ab­wei­chend ge­stal­tete BGB-Ge­sell­schaft§ 705 ff. BGB) in Be­tracht.

Kör­per­schaften kön­nen keine rei­nen In­nen­ge­sell­schaften sein, da sie durch ihre Or­ga­ni­sa­ti­onss­truk­tur zwangs­läu­fig nach au­ßen auf­tre­ten müs­sen.

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