C. Wonach kann man Rechtsformen ordnen?
III. Unterscheidung: Wie tritt die Gesellschaft nach Außen auf?
Man kann Gesellschaften in Außen- und Innengesellschaften unterscheiden:

Nur Außengesellschaften treten im Rechtsverkehr (d.h. gegenüber Geschäftspartnern) als Gesellschaften auf. Die Außengesellschaft ist der Regelfall. Hierbei wird zwischen den Beziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) und dem Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) unterschieden. Jedoch gibt es keine Gesellschaft, deren Betätigung sich nur auf Außenbeziehungen beschränkt. Bis auf die stille Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) sind alle Gesellschaften (insb. die typische GbR, sowie OHG, KG, GmbH und UG [haftungsbeschränkt]) als Außengesellschaften konzipiert.
Bei reinen Innengesellschaften bleibt das Gesellschaftsverhältnis hingegen dem Dritten verborgen. Es geht nur um die interne Verteilung von Gewinn und Verlust. Das "Gesellschaftsvermögen" geht im Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter auf, eine Gesamthand wird gerade nicht begründet. Als Rechtsformen für solche Innengesellschaften kommen nur die "stille Gesellschaft" (§§ 230 ff. HGB) und eine vom gesetzlichen Leitbild abweichend gestaltete BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) in Betracht.
Körperschaften können keine reinen Innengesellschaften sein, da sie durch ihre Organisationsstruktur zwangsläufig nach außen auftreten müssen.