D. Gesellschaftsrecht als Teil des Unternehmensrecht
II. In welchem Verhältnis stehen Gesellschaftsrecht und IPR?
Wenn die Anwendung des Rechts mehrerer Staaten auf einen Sachverhalt in Betracht kommt, löst das internationale Privatrecht (IPR) diese Kollision und bestimmt die konkret einschlägige Rechtsordnung.
Für das Gesellschaftsrecht sind im Wesentlichen die Sitz- und die Gründungstheorie zu unterscheiden:
Die Sitztheorie bedeutet, dass stets derjenige Staat, von dem aus die Gesellschaft (als "Hauptniederlassung") tatsächlich ihre Geschäftstätigkeit entfaltet, entscheidet, ob diese als rechts- und parteifähiges Subjekt existiert.
Die Gründungstheorie besagt hingegen, dass eine Gesellschaft, die in einem Staat wirksam gegründet (bzw. registermäßig erfasst) wurde, zu akzeptieren ist.
Eine gesetzliche Regelung existiert in Deutschland bislang nicht. Vielmehr gilt nach der Rechtsprechung folgende Unterscheidung:
Im Grundsatz gilt die Sitztheorie - ausschließlich in Deutschland bzw. von Deutschland aus tätige Unternehmen müssen daher in Deutschland registriert sein und demnach eine deutsche Rechtsform wählen.
Sind allerdings Unternehmen aus der EU oder einem EFTA-Staat betroffen, gilt zwingend die Gründungstheorie, da nur diese die Niederlassungsfreiheit hinreichend gewährleistet. Entsprechendes gilt für die Societas Europea.