III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
3. Was verbindet Gesellschaftsrecht und Erbrecht?
Die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB) ist keine Gesellschaft, da sie kein freiwilliger Zusammenschluss auf Grund eines Rechtsgeschäfts der Beteiligten ist.
Sie entsteht vielmehr durch Gesetz (gesetzliche Erbfolge) bzw. durch Rechtsgeschäft eines Dritten (Testament bzw. Erbvertrag).
Jedoch gibt es zahlreiche Ähnlichkeiten zur BGB-Gesellschaft, da auch die Erbengemeinschaft als Gesamthand und nicht als Bruchteilsgemeinschaft ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass über "Anteile" an einzelnen Gegenständen nicht verfügt werden darf, sondern nur über den Erbteil als solchen (§ 2033 BGB, § 2040 BGB).
Anders als bei der BGB-Gesellschaft bestehen jedoch weitgehend zwingende Regelungen, insbesondere für Geschäftsführung und Vertretung. Die Erbengemeinschaft ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht als dauerhafte Einrichtung gedacht, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (§§ 2042 ff. BGB).
Diese Unterschiede haben die Gerichte bislang einheitlich dazu bewogen, der Erbengemeinschaft anders als der BGB-Gesellschaft keine Rechtsfähigkeit zuzumessen.