III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
1. Welche Abgrenzungen bestehen zum öffentlichen Recht?
Das öffentliche Recht kennt eigene Organisationsformen. Sie werden nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch staatlichen Hoheitsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden), die Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) und die Personalkörperschaften (z.B. Universitäten).
Daneben existieren Anstalten des öffentlichen Rechts, insb. die Rundfunkanstalten und Industrie- und Handelskammern, aber auch Friedhöfe, Schwimmbäder, Bibliotheken und Schulen. Sie haben keine Mitglieder, sondern nur Benutzer.
Schließlich gibt es öffentlich-rechtliche Stiftungen, z.B. die Stiftung preußischer Kulturbesitz.
Keine öffentlich-rechtlichen Organisationen sind Parteien, die − obwohl z.T. durch Art. 21 GG und das PartG geregelt − letztlich Vereine sind. Auch die Gewerkschaften sind trotz Art. 9 Abs. 3 GG und der besonderen Rechte im Kollektivarbeitsrecht Gesellschaften im weiteren Sinne.
Der Staat kann sich (insb. im Rahmen der Daseinsvorsorge) auch der Rechtsformen des Privatrechts (insb. der GmbH) bedienen. Dann gelten neben dem Gesellschaftsrecht besondere öffentlich-rechtliche Bindungen (insb. durch die Grundrechte), sog. Verwaltungsprivatrecht.