III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
2. Was unterscheidet Gesellschaften von Stiftungen?
Die (selbständige) Stiftung (§§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Landesstiftungsgesetz) ist eine mit eigenem Vermögen ausgestattete Einrichtung zur Erreichung eines durch den Errichtenden bestimmten Zwecks. Sie ist keine Personenvereinigung und deshalb keine Gesellschaft.
Die Stiftung entsteht durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters (§ 81 BGB) oder durch Verfügung von Todes wegen (§ 83 BGB). Dieses Stiftungsgeschäft bestimmt weitgehend die Verfassung der Stiftung (§ 85 BGB). Zusätzlich ist eine staatliche Anerkennung (§ 80 BGB) erforderlich. Auch im Übrigen besteht eine staatliche Aufsicht über Stiftungen.
Als juristische Person haftet die Stiftung nur mit ihrem eigenen Vermögen. Die Begünstigten (Destinatäre) sind keine "Mitglieder" der Stiftung und können Rechte allenfalls aus der Verfassung der Stiftung herleiten. Organisatorischen Einfluss haben sie nicht. (heteronome Zweckbestimmung durch den Stifter, der ggf. schon verstorben ist, wenn die Stiftung die Geschäfte aufnimmt, "Stiftung auf den Todesfall")
Die Stiftung hat einen Vorstand, für den weitgehend Vereinsrecht gilt (§ 86 BGB). Weitere Organe sieht das Gesetz nicht vor; es ist jedoch möglich, ein Kuratorium zur Überwachung des Vorstands einzurichten.
Die Aufsichtsbehörde hat insb. einzugreifen, wenn der Zweck unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 87 BGB). Für die Auflösung der Stiftung gilt dann wiederum weitgehend Vereinsrecht (§ 87 BGB, § 88 BGB).
Eine "Personenvereinigung" im Sinne der Definition liegt jedoch bei Kapitalgesellschaften mit nur einem einzigen Gesellschafter ("Einpersonengesellschaft") vor.