III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

2. Was un­ter­schei­det Ge­sell­schaf­ten von Stif­tungen?

Die (selb­stän­di­ge) Stif­tung§ 80 ff. BGB i.V.m. dem Lan­des­s­tif­tungs­ge­setz) ist eine mit ei­ge­nem Ver­mö­gen aus­ge­stat­tete Ein­rich­tung zur Er­rei­chung ei­nes durch den Er­rich­ten­den be­stimm­ten Zwecks. Sie ist keine Per­so­nen­ver­ei­ni­gung und des­halb keine Ge­sell­schaft.

Die Stif­tung ent­steht durch ein­sei­ti­ge, nicht emp­fangs­be­dürf­tige Wil­lens­er­klä­rung des Stif­ters (§ 81 BGB) oder durch Ver­fü­gung von To­des we­gen (§ 83 BGB). Die­ses Stif­tungsge­schäft be­stimmt weit­ge­hend die Ver­fas­sung der Stif­tung (§ 85 BGB). Zu­sätz­lich ist eine staat­li­che Aner­ken­nung (§ 80 BGB) er­for­der­lich. Auch im Üb­ri­gen be­steht eine staat­li­che Auf­sicht über Stif­tungen.

Als ju­ris­ti­sche Per­son haf­tet die Stif­tung nur mit ih­rem ei­ge­nen Ver­mö­gen. Die Be­güns­tig­ten (Des­ti­na­tä­re) sind keine "Mit­glie­der" der Stif­tung und kön­nen Rechte al­len­falls aus der Ver­fas­sung der Stif­tung her­lei­ten. Or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­fluss ha­ben sie nicht. (he­te­ro­nome Zweck­be­stim­mung durch den Stif­ter, der ggf. schon ver­stor­ben ist, wenn die Stif­tung die Ge­schäfte auf­nimmt, "Stif­tung auf den To­des­fall")

Die Stif­tung hat einen Vor­stand, für den weit­ge­hend Ve­reinsrecht gilt (§ 86 BGB). Wei­tere Or­gane sieht das Ge­setz nicht vor; es ist je­doch mög­lich, ein Ku­ra­to­rium zur Über­wa­chung des Vor­stands ein­zu­rich­ten.

Die Auf­sichts­be­hörde hat insb. ein­zu­grei­fen, wenn der Zweck un­mög­lich ge­wor­den ist oder das Ge­mein­wohl ge­fähr­det ist (§ 87 BGB). Für die Auf­lö­sung der Stif­tung gilt dann wie­derum weit­ge­hend Ve­reinsrecht (§ 87 BGB, § 88 BGB).

Eine "Per­so­nen­ver­ei­ni­gung" im Sinne der De­fi­ni­tion liegt je­doch bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften mit nur ei­nem ein­zi­gen Ge­sell­schaf­ter ("Ein­per­so­nen­ge­sell­schaft") vor.

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