III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
5. Welche Unterschiede haben Gesellschaften und Bruchteilsgemeinschaft?
Unter "Gemeinschaft" im Sinne des BGB versteht man ein Schuldverhältnis, das durch Innehaben eines Rechts (insb. Eigentum) durch mehrere Rechtsträger zu rechnerischen Bruchteilen entsteht (§ 741 BGB).

Anders als bei einer Gesamthand handelt es sich nicht um ein gemeinsames Sondervermögen mehrerer. Vermögensgegenstände werden also nicht "eingebracht", sondern in "Bruchteile" zerlegt, die den einzelnen Beteiligten zuzuordnen sind. Jeder kann über seinen Anteil frei verfügen.
Eine Innenorganisation ist bei der Gemeinschaft nicht vorgesehen, sie ist nicht rechtsfähig und hat keine Organe. Sie tritt ferner nicht nach außen in Erscheinung.
Oft entstehen Gemeinschaften durch Gesetz und sind schon deshalb keine Gesellschaften (z.B. bei Verbindung § 947 BGB / Vermischung § 948 BGB).
Es ist aber auch möglich, eine Gemeinschaft durch Rechtsgeschäft zu begründen. In diesem Fall fehlt es am gemeinsamen Zweck - jeder nutzt unabhängig von den anderen die gemeinsam gehaltene Sache für eigene Ziele.
Ein Grundstück gehört A, B und C. Bei Bruchteilseigentum gehört A ein Drittel des Grundstücks, das er selbstständig veräußern oder belasten kann.
Steht das Grundstück im Eigentum der Y-Gesellschaft, in der A, B und C Gesellschafter sind, so ist es Gesamthandseigentum und die Gesellschafter können nur gemeinsam über dieses verfügen. (Oder sie ermächtigen A dazu, über das Grundstück zu verfügen. Dann kann dieser das gemeinsame Eigentum alleine veräußern oder belasten.)