III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

5. Wel­che Un­ter­schiede ha­ben Ge­sell­schaf­ten und Bruch­teils­ge­mein­schaft?

Un­ter "Ge­mein­schaft" im Sinne des BGB ver­steht man ein Schuld­ver­hält­nis, das durch In­ne­ha­ben ei­nes Rechts (insb. Ei­gen­tum) durch meh­rere Rechts­trä­ger zu rech­ne­ri­schen Bruch­tei­len ent­steht (§ 741 BGB).

An­ders als bei ei­ner Ge­samt­hand han­delt es sich nicht um ein ge­mein­sa­mes Son­der­ver­mö­gen meh­re­rer. Ver­mö­gens­ge­gen­stände wer­den also nicht "ein­ge­bracht", son­dern in "Bruch­tei­le" zer­legt, die den ein­zel­nen Be­tei­lig­ten zu­zu­ord­nen sind. Je­der kann über sei­nen An­teil frei ver­fü­gen.

Eine In­nen­or­ga­ni­sa­tion ist bei der Ge­mein­schaft nicht vor­ge­se­hen, sie ist nicht rechts­fä­hig und hat keine Or­ga­ne. Sie tritt fer­ner nicht nach au­ßen in Er­schei­nung.

Oft ent­ste­hen Ge­mein­schaf­ten durch Ge­setz und sind schon des­halb keine Ge­sell­schaf­ten (z.B. bei Ver­bin­dung § 947 BGB / Ver­mi­schung § 948 BGB).

Es ist aber auch mög­lich, eine Ge­mein­schaft durch Rechts­ge­schäft zu be­grün­den. In die­sem Fall fehlt es am ge­mein­sa­men Zweck - je­der nutzt un­ab­hän­gig von den an­de­ren die ge­mein­sam ge­hal­tene Sa­che für ei­gene Zie­le.

Ein Grund­stück ge­hört A, B und C. Bei Bruch­teils­ei­gen­tum ge­hört A ein Drit­tel des Grund­stücks, das er selbst­stän­dig ver­äu­ßern oder be­las­ten kann.

Steht das Grund­stück im Ei­gen­tum der Y-Ge­sell­schaft, in der A, B und C Ge­sell­schaf­ter sind, so ist es Ge­samt­handsei­gen­tum und die Ge­sell­schaf­ter kön­nen nur ge­mein­sam über die­ses ver­fü­gen. (O­der sie er­mäch­ti­gen A da­zu, über das Grund­stück zu ver­fü­gen. Dann kann die­ser das ge­mein­same Ei­gen­tum al­leine ver­äu­ßern oder be­las­ten.)

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