III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
6. Gilt Gesellschaftsrecht innerhalb einer (nichtehelichen) Lebensgemeinschaft?
Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 2 LPartG) ist keine Gesellschaft, da sie eine "umfassende" Lebensgemeinschaft begründet und ein bestimmter Zweck im Sinne der Gesellschaftsdefinition fehlt. Ein bestimmter gemeinsamer Zweck fehlt auch bei der Adoption (§§ 1741 ff. BGB). Unstreitig ist es aber möglich, neben der Ehe eine Gesellschaft zu vereinbaren, was etwa konkludent der Fall ist, wenn beide Ehepartner gemeinsam ohne besondere Vergütung in einem Unternehmen zusammenarbeiten.
Die Eheleute vermieten ein Zimmer mit Frühstück. Ein Ehepartner ist dabei für die häuslichen Tätigkeiten zuständig, der andere übernimmt das Zubereiten des Frühstücks.
Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich keine Gesellschaft.
Nach der Rechtsprechung sollen aber die Liquidationsregeln der GbR für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (analog) gelten, soweit während des Bestehens der Lebensgemeinschaft gemeinschaftliche (wirtschaftliche) Werte durch Rechtsgeschäft geschaffen wurden. Diese Liquidation betrifft alle Gegenstände, die von den Partnern ausdrücklich oder konkludent zur gemeinschaftlichen Wertschöpfung angeschafft wurden. Die Grundsätze der Auseinandersetzung GbR ermöglichen hierbei einen gerechten Ausgleich unabhängig von den teils zufälligen Umständen, wer Eigentümer der gemeinsam angeschafften Sachen wurde.
Dagegen wird eingewandt, dass die Voraussetzungen einer GbR (insb. übereinstimmende Erklärungen mit Rechtsbindungswillen) nicht vorliegen. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wollen in der Regel gerade keine rechtlich verbindlichen Regelungen treffen, da sie sich sonst auch ggf. für die Ehe als rechtsverbindliches Institut entschieden hätten.