III. Wo­von sind Ge­sell­schaf­ten ab­zu­gren­zen?

4. Wel­che Un­ter­schiede be­ste­hen zwi­schen Ge­sell­schaf­ten und Aus­tausch­ver­trä­gen?

Bei Aus­tausch­ver­trä­gen (Kauf, Dar­le­hen, Mie­te, etc.) ver­fol­gen Gläu­bi­ger und Schuld­ner ver­schie­dene Zwe­cke. Grund­sätz­lich ist da­bei je­der nur auf sei­nen ei­ge­nen Vor­teil (d.h. die Ge­gen­leis­tung) be­dacht. Aus­tausch­ver­träge sind also nicht auf die Er­rei­chung ei­nes ge­mein­sa­men Zwecks ge­rich­tet, son­dern auf einen Aus­tausch von Leis­tun­gen. Da­her han­delt es sich nicht um Ge­sell­schaf­ten im Sinne des Ge­sell­schafts­rechts.

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Pro­bleme be­rei­tet al­ler­dings die Ab­gren­zung von Ge­sell­schaf­ten zu so ge­nann­ten "par­tia­ri­schen Rechts­ge­schäf­ten", vor al­lem dem "par­tia­ri­schen Dar­le­hen". Da­bei wird statt ei­ner fes­ten Ge­gen­leis­tung (z.B. Dar­le­hens­zins) ein An­teil am Ge­winn des an­de­ren ge­währt. Die dau­er­hafte Ver­fol­gung ei­nes gleich­ge­rich­te­ten Ziels be­steht auch bei die­ser Art von Rechts­ge­schäf­ten.

Ein Un­ter­schied ist je­doch, dass der Dar­le­hens­ge­ber zwar einen (mög­lichst ho­hen) Ge­winnan­teil er­war­tet, je­doch kei­nen Ein­fluss auf die Art des Er­wirt­schaf­tens hat. Die Recht­spre­chung nimmt die Ab­gren­zung an­hand von In­di­zi­en, insb. dem ob­jek­ti­vier­ten In­ter­esse der Par­tei­en, vor.

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