III. Wovon sind Gesellschaften abzugrenzen?
4. Welche Unterschiede bestehen zwischen Gesellschaften und Austauschverträgen?
Bei Austauschverträgen (Kauf, Darlehen, Miete, etc.) verfolgen Gläubiger und Schuldner verschiedene Zwecke. Grundsätzlich ist dabei jeder nur auf seinen eigenen Vorteil (d.h. die Gegenleistung) bedacht. Austauschverträge sind also nicht auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet, sondern auf einen Austausch von Leistungen. Daher handelt es sich nicht um Gesellschaften im Sinne des Gesellschaftsrechts.
Probleme bereitet allerdings die Abgrenzung von Gesellschaften zu so genannten "partiarischen Rechtsgeschäften", vor allem dem "partiarischen Darlehen". Dabei wird statt einer festen Gegenleistung (z.B. Darlehenszins) ein Anteil am Gewinn des anderen gewährt. Die dauerhafte Verfolgung eines gleichgerichteten Ziels besteht auch bei dieser Art von Rechtsgeschäften.
Ein Unterschied ist jedoch, dass der Darlehensgeber zwar einen (möglichst hohen) Gewinnanteil erwartet, jedoch keinen Einfluss auf die Art des Erwirtschaftens hat. Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung anhand von Indizien, insb. dem objektivierten Interesse der Parteien, vor.