II. In wel­chen Schrit­ten voll­zieht sich eine Ver­schmel­zung?

1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

Die Ver­tre­tungsor­gane der be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger müs­sen einen no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­schmel­zungsver­trag ab­schlie­ßen (§§ 4 ff. UmwG). Aus dem Min­des­tin­halt (§ 5 Abs. 1 UmwG) sind vier Punkte her­vor­zu­he­ben:

  • Der Ver­trag be­stimmt das Um­tausch­ver­hält­nis (Nr. 3) und ge­ge­be­nen­falls die Höhe ei­ner ba­ren Zu­zah­lung - bei ei­nem 100% up-stream-mer­ger (100% Toch­ter auf Mut­ter­ge­sell­schaft) ist eine sol­che Re­ge­lung hin­ge­gen ent­behr­lich (§ 5 Abs. 2 UmwG).

  • Die Ein­zel­hei­ten der An­teils­ge­wäh­rung (Nr. 4) sind oft sehr kom­plex. Meist er­folgt diese durch Aus­gabe ei­ge­ner An­tei­le; bei GmbH und AG kann aber auch eine Ka­pi­tal­er­hö­hung durch­ge­führt wer­den, so­weit die be­tei­lig­ten Rechts­trä­ger nicht an­ein­an­der be­tei­ligt sind bzw. ei­gene An­teile hal­ten (§§ 54, 68 UmwG). In die­sen Fäl­len wür­den die An­teile er­satz­los un­ter­ge­hen.

  • Sehr wich­tig ist auch der Ver­schmel­zungss­tich­tag (Nr. 6), d.h. der Zeit­punkt, ab dem die Ge­sell­schaf­ter am Bilanz­ge­winn des über­neh­men­den Rechts­trä­gers be­tei­ligt sind.

  • Schließ­lich sind auch die Fol­gen für die Ar­beit­neh­mer (Nr. 9) zu nen­nen.

Bei ei­ner Ver­schmel­zung zur Neu­grün­dung sind alle Grün­dungs­vor­schrif­ten des neuen Rechts­trä­gers zu be­ach­ten § 36 Abs. 2 UmwG. So muss der Ver­schmel­zungsver­trag v.a. den Ge­sell­schafts­ver­trag/ Sat­zung/ Sta­tut des neuen Rechts­trä­gers ent­hal­ten, § 37 UmwG.

Sie haben diese Seite  besucht (zuletzt ).
32


Gesellschaftsrecht lizenziert unter Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.