II. In welchen Schritten vollzieht sich eine Verschmelzung?
1. Was passiert in der Vorbereitungsphase?
Die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger müssen einen notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag abschließen (§§ 4 ff. UmwG). Aus dem Mindestinhalt (§ 5 Abs. 1 UmwG) sind vier Punkte hervorzuheben:
Der Vertrag bestimmt das Umtauschverhältnis (Nr. 3) und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung - bei einem 100% up-stream-merger (100% Tochter auf Muttergesellschaft) ist eine solche Regelung hingegen entbehrlich (§ 5 Abs. 2 UmwG).
Die Einzelheiten der Anteilsgewährung (Nr. 4) sind oft sehr komplex. Meist erfolgt diese durch Ausgabe eigener Anteile; bei GmbH und AG kann aber auch eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, soweit die beteiligten Rechtsträger nicht aneinander beteiligt sind bzw. eigene Anteile halten (§§ 54, 68 UmwG). In diesen Fällen würden die Anteile ersatzlos untergehen.
Sehr wichtig ist auch der Verschmelzungsstichtag (Nr. 6), d.h. der Zeitpunkt, ab dem die Gesellschafter am Bilanzgewinn des übernehmenden Rechtsträgers beteiligt sind.
Schließlich sind auch die Folgen für die Arbeitnehmer (Nr. 9) zu nennen.
Bei einer Verschmelzung zur Neugründung sind alle Gründungsvorschriften des neuen Rechtsträgers zu beachten § 36 Abs. 2 UmwG. So muss der Verschmelzungsvertrag v.a. den Gesellschaftsvertrag/ Satzung/ Statut des neuen Rechtsträgers enthalten, § 37 UmwG.