II. In welchen Schritten vollzieht sich eine Verschmelzung?
3. Was passiert in der Vollzugsphase?
Die Leitungsorgane der an der Verschmelzung zur Aufnahme beteiligten Rechtsträger haben nach § 16 Abs. 1 UmwG die Verschmelzung zur Eintragung in das für sie zuständige Register anzumelden; die notwendigen Anlagen ergeben sich aus § 17 UmwG.
Bei der Verschmelzung zur Neugründung müssen die Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger die Verschmelzung jeweils zur Eintragung in das für sie zuständige Register (§ 38 Abs. 1 UmwG) und die Leitungsorgane aller übertragenden Rechtsträger zusätzlich den neuen Rechtsträger zur Eintragung in das für ihn zuständige Register anmelden, § 38 Abs. 2 UmwG.
Die Verschmelzung wird zuerst im Register des Sitzes der übertragenden Rechtsträger und danach im Register des Sitzes des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers eingetragen und bekanntgemacht, § 19 UmwG. Erst dann ist die Verschmelzung wirksam (§ 20 Abs. 1 UmwG zur Aufnahme, § 36 Abs. 1 S. 2 UmwG i.V.m. § 20 Abs. 1 UmwG zur Neugründung). Soll zur Durchführung der Verschmelzung bei dem übernehmenden Rechtsträger eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, muss diese noch vor der Verschmelzung eingetragen werden, § 66 UmwG (AG), § 53 UmwG (GmbH). Dabei modifiziert das UmwG das Kapitalerhöhungsrecht in der Weise, dass es insb. weder Bezugsrechte noch eine Sacheinlageprüfung vorsieht, §§ 69, 55 UmwG.

Alle Eintragungen werden von dem jeweiligen Registergericht bekanntgemacht (§ 19 Abs. 3 UmwG)