B. Was ist eine Ver­schmel­zung (Fu­sion)?

IV. Wie wer­den Min­der­hei­ten ge­schützt?

Zwar er­hal­ten Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter An­teile am neu­en/ über­neh­men­den Rechts­trä­ger, je­doch sind sie nicht in der La­ge, die Ver­schmel­zung zu ver­hin­dern oder ei­gene In­ter­es­sen durch­zu­set­zen. Da­her kommt ih­nen be­son­de­rer Schutz zu:

  • Ei­ne, je nach Rechts­form un­ter­schied­li­che, qua­li­fi­zierte Mehr­heit der An­teils­in­ha­ber muss der Ver­schmel­zung zu­stim­men, § 13 UmwG, so­wie die­je­ni­gen Ge­sell­schaf­ter, die durch die Ver­schmel­zung Son­der­rechte ver­lie­ren § 50 Abs. 2 UmwG.

  • Ge­gen den Zu­stim­mungs­be­schluss kann ge­klagt wer­den: An­fech­tungs-/ Nich­tig­keits­klage (bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaften)/ Fest­stel­lungs­klage (bei Per­so­nen­ge­sell­schaften). Diese be­wir­ken eine Re­gis­ter­sper­re, § 16 Abs. 2 UmwG, da eine ein­mal voll­zo­gene Ver­schmel­zung nach Ein­tra­gung un­wi­der­ruf­lich ist. Eine Ein­tra­gung trotz an­hän­gi­ger Klagen kann im Rah­men ei­nes Un­be­denk­lich­keits­ver­fah­ren nach § 16 Abs. 3 UmwG (ähn­lich § 246a AktG) er­reicht wer­den.

  • Für eine Ver­bes­se­rung des Um­tausch­ver­hält­nisses oder der Ba­r­ab­fin­dung ist das Spruch­ver­fah­ren nach §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG statt­haft.

  • Die Ge­sell­schaf­ter der über­tra­gen­den Ge­sell­schaft kön­nen von Or­gan­mit­glie­dern ih­rer Ge­sell­schaft Er­satz des aus der Ver­schmel­zung re­sul­tie­ren­den Scha­dens ver­lan­gen, §§ 25 Abs. 1 S. 1, 26 UmwG. Eine Ex­kul­pa­tion ist je­doch mög­lich, § 25 Abs. 1 S. 2 UmwG. Für die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs gilt der er­lo­schene Rechts­trä­ger als fort­be­ste­hend, 25 Abs. 2 S. 1 Um­wG. Ge­sell­schaf­ter des über­neh­men­den Rechts­trä­gers sind auf all­ge­meine Scha­denser­satz­re­geln an­ge­wie­sen z.B. § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 Gm­bHG. Ge­gen den Ver­schmel­zungsprü­fer kann gem. § 11 Abs. 2 UmwG vor­ge­gan­gen wer­den.

  • Schließ­lich ge­währt § 29 Abs. 1 UmwG ein Austritts­recht, so­weit mit der Ver­schmel­zung ein Rechts­form­wech­sel oder stren­gere Ver­fü­gungs­be­schrän­kun­gen ver­bun­den sind. Es wird dann eine Ba­r­ab­fin­dung ge­zahlt.

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