B. Was ist eine Verschmelzung (Fusion)?
IV. Wie werden Minderheiten geschützt?
Zwar erhalten Minderheitsgesellschafter Anteile am neuen/ übernehmenden Rechtsträger, jedoch sind sie nicht in der Lage, die Verschmelzung zu verhindern oder eigene Interessen durchzusetzen. Daher kommt ihnen besonderer Schutz zu:
Eine, je nach Rechtsform unterschiedliche, qualifizierte Mehrheit der Anteilsinhaber muss der Verschmelzung zustimmen, § 13 UmwG, sowie diejenigen Gesellschafter, die durch die Verschmelzung Sonderrechte verlieren § 50 Abs. 2 UmwG.
Gegen den Zustimmungsbeschluss kann geklagt werden: Anfechtungs-/ Nichtigkeitsklage (bei Kapitalgesellschaften)/ Feststellungsklage (bei Personengesellschaften). Diese bewirken eine Registersperre, § 16 Abs. 2 UmwG, da eine einmal vollzogene Verschmelzung nach Eintragung unwiderruflich ist. Eine Eintragung trotz anhängiger Klagen kann im Rahmen eines Unbedenklichkeitsverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG (ähnlich § 246a AktG) erreicht werden.
Für eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung ist das Spruchverfahren nach §§ 14 Abs. 2, 15 UmwG i.V.m. §§ 1 ff. SpruchG statthaft.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft können von Organmitgliedern ihrer Gesellschaft Ersatz des aus der Verschmelzung resultierenden Schadens verlangen, §§ 25 Abs. 1 S. 1, 26 UmwG. Eine Exkulpation ist jedoch möglich, § 25 Abs. 1 S. 2 UmwG. Für die Geltendmachung des Anspruchs gilt der erloschene Rechtsträger als fortbestehend, 25 Abs. 2 S. 1 UmwG. Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers sind auf allgemeine Schadensersatzregeln angewiesen z.B. § 93 Abs. 1 AktG, § 43 Abs. 1 GmbHG. Gegen den Verschmelzungsprüfer kann gem. § 11 Abs. 2 UmwG vorgegangen werden.
Schließlich gewährt § 29 Abs. 1 UmwG ein Austrittsrecht, soweit mit der Verschmelzung ein Rechtsformwechsel oder strengere Verfügungsbeschränkungen verbunden sind. Es wird dann eine Barabfindung gezahlt.