B. Was ist eine Ver­schmel­zung (Fu­sion)?

I. Wie un­ter­schei­den sich die Ver­schmel­zung zur Auf­nahme und zur Neu­grün­dung?

Zu un­ter­schei­den sind die Ver­schmel­zung zur Auf­nahme und zur Neu­grün­dung:

  • Die Ver­schmel­zung zur Auf­nahme (§ 2 Nr.1 UmwG, §§ 4 ff. UmwG) er­folgt durch Über­tra­gung des ge­sam­ten Ver­mö­gens ei­nes Rechts­trä­gers (über­tra­gen­der Rechts­trä­ger) auf einen be­reits exis­tie­ren­den an­de­ren Rechts­trä­ger (über­neh­men­der Rechts­trä­ger) im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge. Nach der Ver­schmel­zung er­lischt der über­tra­gende Rechts­trä­ger ohne Ab­wick­lung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).

  • Bei der Ver­schmel­zung zur Neu­grün­dung (§ 2 Nr. 2 UmwG, §§ 36 ff. UmwG) wird das Ver­mö­gen min­des­tens zweier Rechts­trä­ger auf einen bis­lang noch nicht be­ste­hen­den und durch die Ver­schmel­zung erst ge­grün­de­ten Rechts­trä­ger (neuer Rechts­trä­ger) über­tra­gen. Nach der Ver­schmel­zung er­lö­schen alle über­tra­gen­den Rechts­trä­ger ohne Ab­wick­lung.

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