B. Was ist eine Verschmelzung (Fusion)?
I. Wie unterscheiden sich die Verschmelzung zur Aufnahme und zur Neugründung?
Zu unterscheiden sind die Verschmelzung zur Aufnahme und zur Neugründung:

Die Verschmelzung zur Aufnahme (§ 2 Nr.1 UmwG, §§ 4 ff. UmwG) erfolgt durch Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers (übertragender Rechtsträger) auf einen bereits existierenden anderen Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Nach der Verschmelzung erlischt der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
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Bei der Verschmelzung zur Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG, §§ 36 ff. UmwG) wird das Vermögen mindestens zweier Rechtsträger auf einen bislang noch nicht bestehenden und durch die Verschmelzung erst gegründeten Rechtsträger (neuer Rechtsträger) übertragen. Nach der Verschmelzung erlöschen alle übertragenden Rechtsträger ohne Abwicklung.