B. Was ist eine Ver­schmel­zung (Fu­sion)?

V. Wie steht es um den Gläu­bi­ger­schutz?

Ob­wohl die Gläu­bi­ger nicht an der Ver­schmel­zung be­tei­ligt wer­den, kön­nen ihre In­ter­es­sen durch die Struk­tur­än­de­rung mas­siv be­ein­träch­tigt wer­den. Sie ste­hen plötz­lich ei­ner an­de­ren Schuld­ne­rin ge­gen­über und in Kon­kur­renz zu Gläu­bi­gern der mit­ver­schmol­ze­nen Rechts­trä­ger.

Zwar ge­hen alle For­de­run­gen von Gläu­bi­gern des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers gem. § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge auf den über­neh­men­den/ neuen Rechts­trä­ger über. Das Haf­tungs­ka­pi­tal reicht je­doch even­tu­ell nicht mehr zur Be­frie­di­gung al­ler Gläu­bi­ger aus.

Das UmwG sieht da­her fol­gende Schutz­me­chanis­men vor:

  • Die Gläu­bi­ger kön­nen nach § 22 Abs. 1 UmwG Si­cher­heits­leis­tun­gen (§ 232 BGB) ver­lan­gen, so­weit sie nicht so­for­tige Be­frie­di­gung ver­lan­gen kön­nen oder an­der­wei­tig ge­si­chert sind und glaub­haft ma­chen, dass die Er­fül­lung ih­rer For­de­rung durch die Ver­schmel­zung ge­fähr­det ist. Der An­spruch rich­tet sich ge­gen den über­neh­men­den Rechts­trä­ger.

  • Gläu­bi­ger­rechte ge­gen Ge­sell­schaf­ter des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers be­ste­hen gem. § 20 Abs. 1 Nr.3 UmwG an den Mit­glied­schaf­ten der über­neh­men­den/ neuen Rechts­trä­ger fort.

  • So­weit eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft auf ein Un­ter­neh­men mit be­schränk­ter Haf­tung ver­schmol­zen wird, be­steht eine fünf­jäh­rige Nach­haf­tung der Ge­sell­schaf­ter, § 45 UmwG.

  • Der Scha­denser­satzsan­spruch nach § 25 Abs. 1 UmwG steht auch Gläu­bi­gern zu, die einen ent­spre­chen­den Scha­den er­lit­ten ha­ben.

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