B. Was ist eine Verschmelzung (Fusion)?
V. Wie steht es um den Gläubigerschutz?
Obwohl die Gläubiger nicht an der Verschmelzung beteiligt werden, können ihre Interessen durch die Strukturänderung massiv beeinträchtigt werden. Sie stehen plötzlich einer anderen Schuldnerin gegenüber und in Konkurrenz zu Gläubigern der mitverschmolzenen Rechtsträger.
Zwar gehen alle Forderungen von Gläubigern des übertragenden Rechtsträgers gem. § 20 Abs. 1 Nr.1 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden/ neuen Rechtsträger über. Das Haftungskapital reicht jedoch eventuell nicht mehr zur Befriedigung aller Gläubiger aus.
Das UmwG sieht daher folgende Schutzmechanismen vor:
Die Gläubiger können nach § 22 Abs. 1 UmwG Sicherheitsleistungen (§ 232 BGB) verlangen, soweit sie nicht sofortige Befriedigung verlangen können oder anderweitig gesichert sind und glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderung durch die Verschmelzung gefährdet ist. Der Anspruch richtet sich gegen den übernehmenden Rechtsträger.
Gläubigerrechte gegen Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers bestehen gem. § 20 Abs. 1 Nr.3 UmwG an den Mitgliedschaften der übernehmenden/ neuen Rechtsträger fort.
Soweit eine Personenhandelsgesellschaft auf ein Unternehmen mit beschränkter Haftung verschmolzen wird, besteht eine fünfjährige Nachhaftung der Gesellschafter, § 45 UmwG.
Der Schadensersatzsanspruch nach § 25 Abs. 1 UmwG steht auch Gläubigern zu, die einen entsprechenden Schaden erlitten haben.