12. Kapitel: Was regelt das "Umwandlungsrecht"?
B. Was ist eine Verschmelzung (Fusion)?
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Als Verschmelzung bezeichnet man
die Vereinigung (Abgrenzung zur Spaltung)
von mind. zwei Rechtsträgern (Abgrenzung zum Formwechsel)
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation eines Beteiligten.
Den Mitgliedern des untergehenden Rechtsträgers ist ein Ausgleich in Form von Anteilsrechten an dem übernehmenden bzw. neu entstandenen Rechtsträger zu gewähren.
Die Verschmelzung dient der Bündelung von Ressourcen (Synergieeffekte), der Stärkung der Finanzkraft und der Erhöhung der Kreditwürdigkeit. Praktisch bedeutsam sind besonders konzerninterne Verschmelzungsvorgänge (Konzernverschmelzung), während eine Verschmelzung von unabhängigen Rechtsträgern eher selten ist.
Die Verschmelzung beruht auf einem Verschmelzungsvertrag zwischen den beteiligten Rechtsträgern (§§ 4 f. UmwG). Nicht verschmelzungsfähig sind insbesondere die GbR, die EWIV und der nichtrechtsfähige Verein (§ 3 UmwG).