II. In welchen Schritten vollzieht sich eine Verschmelzung?
2. Was passiert in der Beschlussphase?
Der Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger, § 13 Abs. 1 UmwG. Er kann nicht im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 13 Abs. 1 S. 2 UmwG) und bedarf der notariellen Beurkundung, § 13 Abs. 3 UmwG. Der Zustimmungsbeschluss kann sowohl als Einwilligung (also vorherige Zustimmung, § 183 S. 1 BGB) als auch als Genehmigung (also nachträgliche Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB) gefasst werden. Bis zum Vorliegen aller notwendigen Verschmelzungsbeschlüsse ist ein schon geschlossener Verschmelzungsvertrag schwebend unwirksam.
Zur Information der Gesellschafter müssen bei einer AG und GmbH der Verschmelzungsbeschluss/ -entwurf sowie der Bericht ausgelegt und auf Verlangen den Gesellschaftern zugeschickt werden (§§ 63 Abs. 3, 49 UmwG). Die AG muss diese Unterlagen vor Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister einreichen (§ 61 UmwG). In der Hauptversammlung besteht eine mündliche Erläuterungspflicht (§ 64 Abs. 1 S. 2 UmwG).
Die notwendigen Mehrheiten für den Verschmelzungsbeschluss hängen von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger ab. Bei Personenhandelsgesellschaften ist Einstimmigkeit erforderlich (§ 43 Abs. 1 UmwG), wobei der Gesellschaftsvertrag eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter mit mindestens 3/4 -Mehrheit vorsehen kann (§ 43 Abs. 2 S. 1, S. 2 UmwG). Bei einer GmbH und AG bedarf der Beschluss einer 3/4-Mehrheit, wobei der Gesellschaftsvertrag/ die Satzung eine größere Mehrheit vorsehen kann (§§ 50 Abs. 1, 65 Abs. 1 UmwG). Eventuell wird bei dem übernehmenden Rechtsträger zusätzlich über eine Kapitalerhöhung abgestimmt, falls so die neuen Anteile für die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers entstehen sollen.
Eine Konzernverschmelzung ist in der Weise privilegiert, als dass ein Verschmelzungsbeschluss nicht erforderlich ist, wenn sich mind. 9/10 des Stamm- oder Grundkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Hand einer übernehmenden Aktiengesellschaft befinden, § 62 Abs. 1 UmwG.