12. Kapitel: Was regelt das "Umwandlungsrecht"?
E. Wie kann Vermögen übertragen werden?
Bei der Vermögensübertragung überträgt ein Rechtsträger sein Vermögen auf einen anderen, bereits bestehenden Rechtsträger. Eine Vermögensübertragung zur Neugründung ist nicht möglich.
Zulässig sind nur Übertragungen von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) auf die öffentliche Hand (§ 175 Nr. 1 UmwG Bund, Land, Gebietskörperschaft) oder unter Versicherungsunternehmen (§ 175 Nr. 2 UmwG). Daher ist die Vermögensübertragung praktisch unbedeutend.
Die Vermögensübertragung kann als Vollübertragung mit Gesamtrechtsnachfolge (bei der, wie bei der Verschmelzung, das gesamte Vermögen auf einen anderen übertragen wird, § 174 Abs. 1 UmwG) oder als Teilübertragung mit Sonderrechtsnachfolge (bei der, wie bei der Spaltung, nur ein abgespaltener Vermögensteil übertragen wird, § 174 Abs. 2 UmwG) erfolgen. Letztere existiert in drei Fallkonstellationen: Aufspaltung (§ 174 Abs. 2 Nr. 1 UmwG), Abspaltung (§ 174 Abs. 2 Nr. 2 UmwG) und Ausgliederung (§ 174 Abs. 2 Nr. 3 UmwG).
Aufgrund dieser Ähnlichkeiten verweist § 176 UmwG für die Vollübertragung auf die Regeln der Verschmelzung und § 177 UmwG für die Teilübertragung auf die Regelungen zur Spaltung.
Anders als bei Verschmelzung oder Spaltung erhalten die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft jedoch keine Anteile an dem/den übernehmenden Rechtsträger(n), sondern andere vermögenswerte Gegenleistungen, i.d.R. Geld.
