II. Wie läuft eine Spal­tung ab?

1. Was pas­siert in der Vor­be­rei­tungs­pha­se?

Grund­lage der Spal­tung ist der von den be­tei­lig­ten Rechts­trä­gern ab­zu­schlie­ßende Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­trag, des­sen Min­des­tin­halt sich aus § 126 Abs. 1 UmwG er­gibt. Weit­ge­hend deckt er sich mit dem ei­ner Ver­schmel­zung. Her­vor­zu­he­ben sind:

  • die Re­ge­lung des Um­tausch­ver­hält­nisses (§ 126 Abs. 1 Nr. 3 UmwG)

  • die Be­zeich­nung und Auf­tei­lung der Ak­tiva und Pas­siva des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers zwi­schen die­sem und den über­neh­men­den oder neuen Rechts­trä­gern (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG). Soll­ten Ge­gen­stände bei ei­ner Auf­spal­tung ver­ges­sen wor­den sein, ge­hen diese auf alle über­neh­men­den Rechts­trä­ger über, so­weit eine Aus­le­gung des Ver­tra­ges nicht wei­ter­führt (§ 131 Abs. 3 UmwG). Im Falle der Ab­spal­tung oder Aus­glie­de­rung blei­ben nicht zu­ge­teilte Ge­gen­stände im Zwei­fel beim über­tra­gen­den Rechts­trä­ger.

Bei ei­ner Spal­tung zur Neu­grün­dung tritt an die Stelle des Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­tra­ges ein Spal­tungsplan des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers, § 136 S. 2 UmwG, des­sen In­halt sich nach § 135 Abs. 1 S. 1 UmwG i.V.m. § 126 UmwG be­stimmt.

In je­dem Fall be­darf es der no­ta­ri­el­len Beur­kun­dung, § 125 UmwG iVm § 6 UmwG.

Zur Wir­kung des Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­tra­ges bzw. Schmel­zungs­plans gilt das bei der Ver­schmel­zung Ge­sag­te. Ebenso bzgl. der not­wen­di­gen Zu­lei­tung an den Be­triebs­rat nach § 126 Abs. 3 UmwG. Auch kann bei ei­ner Spal­tung wie bei der Ver­schmel­zung un­ter den Voraus­set­zun­gen des § 125 UmwG i.V.m. § 4 Abs. 2 UmwG, § 13 UmwG der Spal­tungs- und Über­nah­me­ver­trag erst nach der Be­schluss­fas­sung der An­teils­in­ha­ber über einen ent­spre­chen­den Ent­wurf ge­schlos­sen wer­den.

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