II. Wie läuft eine Spaltung ab?
3. Was passiert in der Vollzugsphase?
Auch die Spaltung wird erst mit ihrer Eintragung in das für den Rechtsträger jeweils maßgebliche und örtlich zuständige Register wirksam, § 125 UmwG i.V.m §§ 16 Abs. 1, 17 UmwG.
Bei der Spaltung zur Neugründung hat das Leitungsorgan des übertragenden Rechtsträgers darüber hinaus jeden der neuen Rechtsträger zur Eintragung bei dem jeweils zuständigen Register anzumelden, § 137 UmwG.
Die Anmeldepflichtigen haben nach § 125 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG auch hier eine Negativerklärung abzugeben. Im Falle einer Unwirksamkeitsklage kann wieder ein Unbedebklichkeitsverfahren eingeleitet werden, § 125 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 3 UmwG.
Sollte bei einer Abspaltung die Rücklagen nicht ausreichen, um die dadurch entstehende Vermögensminderung des übertragenden Rechtsträger auszugleichen (bei der Ausgliederung erhält der Rechtsträger den Wert in Gesellschaftsanteilen), ist eine Kapitalherabsetzung nötig. Diese muss wie eine Kapitalerhöhung bei der Verschmelzung vorab eingetragen werden § 145 S. 2 UmwG (AG), § 129 UmwG (GmbH). Danach folgt die Eintragung des übernehmenden/ neuen Rechtsträgers und zuletzt des übertragenden Rechtsträgers (§ 130 Abs. 1 UmwG). Dabei haben der Geschäftsführer/ Vorstand bei Ausgliederung und Abspaltung eine Erklärung abzugeben, dass die Voraussetzungen für die Gründung der neuen Gesellschaft v.a. bezüglich ausreichender Kapitalausstattung vorliegen § 140 UmwG (GmbH), § 146 UmwG (AG).
