II. Wie läuft eine Spal­tung ab?

3. Was pas­siert in der Voll­zugs­pha­se?

Auch die Spal­tung wird erst mit ih­rer Ein­tra­gung in das für den Rechts­trä­ger je­weils maß­geb­li­che und ört­lich zu­stän­dige Re­gis­ter wirk­sam, § 125 UmwG i.V.m §§ 16 Abs. 1, 17 UmwG.

Bei der Spal­tung zur Neu­grün­dung hat das Lei­tungsor­gan des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers dar­über hin­aus je­den der neuen Rechts­trä­ger zur Ein­tra­gung bei dem je­weils zu­stän­di­gen Re­gis­ter an­zu­mel­den, § 137 UmwG.

Die An­mel­de­pflich­ti­gen ha­ben nach § 125 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG auch hier eine Ne­ga­ti­v­er­klä­rung ab­zu­ge­ben. Im Falle ei­ner Un­wirk­sam­keits­klage kann wie­der ein Un­be­debklich­keits­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wer­den, § 125 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 3 UmwG.

Sollte bei ei­ner Ab­spal­tung die Rück­la­gen nicht aus­rei­chen, um die da­durch ent­ste­hende Ver­mö­gens­min­de­rung des über­tra­gen­den Rechts­trä­ger aus­zu­glei­chen (bei der Aus­glie­de­rung er­hält der Rechts­trä­ger den Wert in Ge­sell­schafts­an­tei­len), ist eine Ka­pi­tal­her­ab­set­zung nö­tig. Diese muss wie eine Ka­pi­tal­er­hö­hung bei der Ver­schmel­zung vorab ein­ge­tra­gen wer­den § 145 S. 2 UmwG (AG), § 129 UmwG (GmbH). Da­nach folgt die Ein­tra­gung des über­neh­men­den/ neuen Rechts­trä­gers und zu­letzt des über­tra­gen­den Rechts­trä­gers (§ 130 Abs. 1 UmwG). Da­bei ha­ben der Ge­schäfts­füh­rer/ Vor­stand bei Aus­glie­de­rung und Ab­spal­tung eine Er­klä­rung ab­zu­ge­ben, dass die Voraus­set­zun­gen für die Grün­dung der neuen Ge­sell­schaft v.a. be­züg­lich aus­rei­chen­der Ka­pi­tal­aus­stat­tung vor­lie­gen § 140 UmwG (GmbH), § 146 UmwG (AG).

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