12. Kapitel: Was regelt das "Umwandlungsrecht"?
D. Was ist eine Spaltung?
Die Spaltung eines Rechtsträgers führt zur Aufteilung seines Vermögens auf mindestens zwei übernehmende Rechtsträger ohne Liquidation des übertragenden Rechtsträgers. Sie ist geregelt in den §§ 123 ff. UmwG. Dabei findet sich in § 125 UmwG eine Generalverweisung auf das Verschmelzunsgrecht und abweichende Vorschriften in den § 126 ff. UmwG.
Der Kreis der Rechtsträger, die an einer Spaltung beteiligt sein können, ergibt sich aus § 124 UmwG, der auf § 3 UmwG verweist. Zudem können in einigen Fällen wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen und Gebietskörperschaften beteiligt sein.
Möglich ist bei allen Formen der Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung) sowohl eine Spaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 UmwG), d.h. die Aufteilung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers auf zum Zeitpunkt der Spaltung bereits bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) als auch eine Spaltung zur Neugründung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 UmwG), d.h. die Aufteilung des Vermögens auf Rechtsträger, die durch die Spaltung erst gegründet werden (neue Rechtsträger). Dabei ist auch eine Kombination von Spaltung zur Aufnahme und zur Neugründung möglich (§ 123 Abs. 4 UmwG); das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers kann also gleichzeitig auf bereits bestehende und neu gegründete Rechtsträger aufgeteilt werden. Ansonsten wird größtenteils auf die Regelungen zur Verschmelzung verwiesen § 125 UmwG.
Mögliche Beweggründe für die Spaltung eines Rechtsträgers können neben der Umstrukturierung von Unternehmensverbänden die klassische Betriebsaufspaltung in eine Anlagegesellschaft und eine Betriebsgesellschaft sowie die Trennung verschiedener Unternehmenssparten oder Gesellschafterstämme sein. Außerdem kann das Haftungsrisiko beschränkt werden, soweit eine Konzern- oder Durchgriffshaftung nicht greift.