D. Was ist eine Spaltung?
V. Wie erfolgt der Minderheitenschutz?
Durch die Verweisung des § 125 UmwG auf die Regelungen zum Verschmelzungsrecht, gestaltet sich der Minderheitenschutz bei der Spaltung wie bei einer Verschmelzung. Hervorzuheben sind insbesondere fünf Schutzregelungen:
die Anteilsgewährung: bei Aufspaltung und Abspaltung erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den übernehmenden/ neuen Rechtsträgern, sei es entsprechend ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger (verhältniswahrende Spaltung) oder in einem anderen Verhältnis (nicht-verhältniswahrende Spaltung).
das je nach Rechtsform unterschiedliche qualifizierte Zustimmungserfordernis der Anteilsinhaber.
Anfechtungs-/ Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss (§ 125 UmwG i.V.m. § 14 Abs. 1 UmwG) und die daraus resultierende Registersperre (§ 125 UmwG i.V.m. § 16 Abs. 2 UmwG), die ein Wirksamwerden der Spaltung verhindert. Eine Klage ist wieder nicht möglich bzgl. des Umtauschverhältnisses bei Auf- oder Abspaltung zur Aufnahme, § 125 UmwG i.V.m. § 14 Abs. 2 UmwG. Hierfür geht das Spruchverfahren vor, § 125 UmwG i.V.m. § 15 UmwG. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme bleibt die Klagemöglichkeit bestehen, da es zu keinem Anteilstausch kommt.
das Austrittsrecht nach § 125 UmwG i.V.m. § 29 UmwG bei Auf-/ Abspaltung zur Aufnahme; es wird dann eine Barabfindung geleistet.
ein Schadensersatzanspruch gegen die Verwaltungsträger des übertragenden Rechtsträgers wie bei der Verschmelzung nach § 125 UmwG i.V.m. § 25 UmwG.