D. Was ist eine Spaltung?
I. Welche Arten der Spaltung gibt es?
Es gibt drei Arten der Spaltung:
Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) überträgt ein Rechtsträger sein gesamtes Vermögen auf mindestens zwei übernehmende bzw. neue Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der übertragende Rechtsträger erlischt ohne Liquidation, § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgern. Damit ist die Aufspaltung das Spiegelbild zur Verschmelzung zur Neugründung.
Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) überträgt ein Rechtsträger nur einen Teil seines Vermögens auf einen oder mehrere Rechtsträger (= Schwestergesellschaft) und besteht damit fort. Die Vermögensübertragung geschieht im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Als Gegenleistung für die teilweise Vermögensübertragung erhalten die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers. Damit ist die Abspaltung Spiegelbild zur Verschmelzung zur Aufnahme.
Bei der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) überträgt ein Rechtsträger ebenfalls nur einen Teil seines Vermögens im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Rechtsträger (= Tochtergesellschaft) und besteht mit dem restlichen Teil seines Vermögens fort. Jedoch bekommen nicht die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile des übernehmenden bzw. neuen Rechtsträgers, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst werden diese Anteile gewährt. Deswegen gibt es zur Ausgliederung auch kein Pendant aus der Verschmelzung. Einen Sonderfall bildet die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens nach § 152 UmwG.