D. Was ist eine Spaltung?
VI. Wie werden Gläubiger geschützt?
Eine Spaltung führt zur Aufteilung von Kapital und damit zu einer Verringerung des Haftungskapitals für die Gläubiger. Zudem ensteht wie bei der Verschmelzung eine Gläubigerkonkurrenz. Die Gläubiger müssen daher geschützt werden:
Zum Schutz der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers ordnet § 133 Abs. 1 S. 1 UmwG eine gesamtschuldnerische Haftung aller an der Spaltung beteiligten Rechtsträger an. Neben demjenigen Rechtsträger, dem im Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG eine Verbindlichkeit zugewiesen ist, haften auch die übrigen beteiligten Rechtsträger für einen Zeitraum von fünf Jahren (§ 133 Abs. 3 UmwG) für die Verbindlichkeit.
Den Gläubigern der beteiligten Rechtsträger steht nach § 125 UmwG, § 135 UmwG i.V.m. § 22 Abs. 1 UmwG wie der Verschmelzung ein zeitlich begrenztes Recht auf Sicherheitsleistung (§§ 232 ff. BGB) zu, welches bei dem Rechtsträger, dem die Forderung im Spaltungsplan zugewiesen wurde, geltend zu machen ist, § 133 Abs. 1 S. 2 2. Hs. UmwG.
Eine Nachhaftung eines Einzelkaufmanns im Fall der Ausgliederung ergibt sich aus § 157 UmwG.
Schließlich besteht nach § 125 UmwG i.V.m. § 25 Abs. 1 UmwG ein Schadensersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vertretungsorgans/ Aufsichtsrates auf Ersatz des aus der Spaltung resultierenden Schadens. Für die Geltendmachung des Anspruches gilt der erloschene Rechtsträger als fortbestehend, § 125 UmwG i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 UmwG.