II. Wie läuft eine Spaltung ab?
2. Was passiert in der Beschlussphase?
Auch eine Spaltung stellt eine Grundlagenentscheidung dar, sodass der Spaltungs- und Übernahmevertrag erst durch notariell beurkundete Zustimmung der Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger wirksam wird, § 125 UmwG i.V.m. § 13 Abs. 1, Abs. 3 UmwG. Vorher ist er schwebend unwirksam. Die Zustimmung kann wieder als Einwilligung (§ 183 S. 1 BGB) oder als Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB) gefasst werden.
Die notwendigen Zustimmungsmehrheiten hängen wieder von der Rechtsform der beteiligten Rechtsträger ab:
bei Kapitalgesellschaften 3/4-Mehrheit § 125 UmwG (zur Aufnahme), § 135 UmwG (zur Neugründung) iVm § 13 UmwG, § 65 UmwG (AG), § 50 UmwG (GmbH), wobei der Gesellschaftsvertrag eine höhere Mehrheit vorsehen kann § 125 UmwG i.V.m. § 65 Abs. 1 UmwG (AG), § 50 Abs. 1 UmwG (GmbH),
bei Personenhandelsgesellschaften Einstimmigkeit, die im Gesellschaftsvertrag auf eine mindestens 3/4- Mehrheit herabsetzt werden kann § 125 UmwG i.V.m. § 43 Abs. 1, Abs. 2 UmwG.
Sollen die Anteilsgewährung durch Ausgabe neuer Anteile erfolgen, ist beim übernehmenden Rechtsträger zusätzlich ein entsprechender Kapitalerhöhungsbeschluss nötig.
Die Information der Gesellschafter erfolgt wie bei der Verschmelzung hauptsächlich durch Auslegung von Spaltungs- und Übernahmevertrag/ -entwurf und Bericht sowie Zusendung der Materialien auf Verlangen, § 125 UmwG i.V.m. § 63 UmwG.